VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
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25. März 2020
Die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und die damit verbundenen einschneidenden Massnahmen der Behörden haben für viele Unternehmen bedeutende, negative wirtschaftliche Folgen. Die zwangsweise teilweise oder gar vollständige Betriebsschliessung und die aufgrund der Massnahmen generellen Einschränkungen im freien Waren- und Dienstleistungsverkehr führen zu oft massiven Umsatzeinbussen. Die laufenden Betriebskosten können nur teilweise und mit Verzögerung gesenkt werden.
Für Unternehmen, die vom Coronavirus stark betroffen sind, ist entscheidend, dass bestehende Finanzierungen in den nächsten Wochen und Monaten aufrechterhalten werden können.
Liquiditätssicherung
Aus Sicht des betroffenen Unternehmens ist aktuell die Liquiditätssicherung von überragender Bedeutung. Selbst wenn staatlich verbürgte Überbrückungskredite zu Vorzugskonditionen rasch verfügbar sein werden, gilt es sicherzustellen, dass der bisherige Kreditgeber des Unternehmens, in der Regel die Hausbank oder bei grösseren Kreditvolumina das Bankenkonsortium vertreten durch den Agenten, weiterhin bereit sind, Kreditauszahlungen unter bestehenden Finanzierungsverträgen vorzunehmen.
Kreditausfallrisiko
Auch wenn der Appell an die Solidarität derzeit allgegenwärtig ist, geht es beim betroffenen Kreditgeber in dieser Situation auch um die Vermeidung von Kreditausfällen. Der Kreditgeber wird deshalb prüfen, ob er unter den geltenden Bestimmungen im Finanzierungsvertrag die Kreditauszahlung verweigern kann.
Mögliche Vertragsverletzungen
Das Unternehmen muss die vertraglichen Grundlagen der bestehenden Finanzierung kennen und die Einhaltung deren Verpflichtungen laufend überwachen. Es ist zu prüfen, ob gewisse Vertragsbestimmungen aufgrund der aktuellen Situation verletzt sind. Je nach Ausgestaltung des relevanten Finanzierungsvertrages geht es insbesondere um folgende Punkte:
Mögliche Folgen der Vertragsverletzungen
Die Verletzung einer dieser oder anderer Bestimmungen im Finanzierungsvertrag führt zu einem Verzugsfall oder einem ausserordentlichen Kündigungsgrund. Der Kreditgeber hat diesfalls - je nach vertraglicher Ausgestaltung - sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Verstreichen allfälliger Warte- oder Heilungsfristen das Recht, nicht aber die Pflicht, zur:
In Finanzierungsverträgen fehlt üblicherweise eine "force majeure"-Klausel, wonach sich das Unternehmen auf einen Fall der "höheren Gewalt" berufen und damit allfällige Verzugs- bzw. Kündigungsfolgen abwenden könnte. Das Unternehmen kann sich auch nicht auf die Unmöglichkeit der versprochenen Leistung gemäss Art. 119 OR berufen.
Das betroffene Unternehmen ist gut beraten, frühzeitig mit seinen massgebenden bisherigen Kreditgebern proaktiv Kontakt aufzunehmen, um die ausserordentliche Situation zu besprechen.
Informationsvermittlung
Zunächst soll das Unternehmen den (ordentlichen) vertraglichen Berichterstattungspflichten nachkommen. Dazu gehört die Notifizierung allfälliger Verletzungen von Vertragsbestimmungen.
Darüber hinaus soll offen über die aktuelle und zu erwartende wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie die finanziellen Herausforderungen aufgrund der Coronavirus-Situation informiert werden. In aller Regel gehört eine aktualisierte Liquiditätsplanung ins Informationspaket. Zur Vertrauensbildung beim Kreditgeber empfiehlt sich, die bereits getroffenen oder zumindest eingeleiteten Massnahmen zur Bewältigung der Situation zu kommunizieren.
Antrag zum Verzicht auf Einhaltung und Anpassung von Vertragsbestimmungen
Das Unternehmen soll bereits konkrete Diskussionspunkte im Sinne von begründeten Anträgen an den Kreditgeber formulieren. Es geht dabei um den (vorübergehenden) Verzicht des Kreditgebers auf die Einhaltung gewisser, durch das Unternehmen bereits verletzter oder in naher Zukunft voraussichtlich verletzter Vertragsbestimmungen (sog. Waiver) und die Neufestsetzung gewisser Bestimmungen, welche der aktuellen Situation und der kurz- bis mittelfristigen mutmasslichen Entwicklung Rechnung trägt (sog. Amendment, d.h. Anpassung Finanzierungsvertrag), insbesondere:
Bedingungen
Kulanz der Kreditgeber, insbesondere der Hausbank eines Unternehmens, ist das Gebot der Stunde. Viele Finanzinstitute signalisieren bereits, bei bestehenden Kundenbeziehungen etwa für zeitlich befristete Stundungen von Amortisationszahlungen Hand zu bieten.
Auch in dieser besonderen Situation müssen allerdings beide Parteien der bestehenden Finanzierung mit den Änderungen der Kreditbedingungen leben können. Der Kreditgeber wird im Rahmen der Verhandlungen regelmässig Bedingungen formulieren, unter denen er bereit ist, auf die Geltendmachung seiner vertraglichen Rechte vorübergehend zu verzichten und einer Anpassung des Finanzierungsvertrages zuzustimmen. Zu solchen Bedingungen können gehören:
Die Anstrengungen zur Beibehaltung der bisherigen Finanzierungsmöglichkeiten sollten Hand in Hand gehen mit der Erschliessung alternativer Finanzierungsquellen zur Behebung von Liquiditätsschwierigkeiten. Prüfenswert sind namentlich:
Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitglieder des Banken- und Finanzmarktrechtsteams gerne zur Verfügung.
Autoren: Adrian Dörig, Stefan Grieder, Seraina Jenny-Tsering
Kategorien: Banken- und Finanzmarktrecht, Blog
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