VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
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Kategorien: Sportrecht, Medien und Unterhaltung, Immobilien, Blog
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) stuft der Bundesrat die Situation in der Schweiz neu als "ausserordentliche Lage" ein. Mit der COVID19-Verordnung 2 ("COVID19 Verordnung") wurden ab dem 17. März 2020 alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen verboten.
Zudem werden alle Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (wie z.B. Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete) bis am 19. April 2020 geschlossen. Ebenso wurden weitere Betriebe geschlossen, in denen das Abstand halten nicht eingehalten werden kann.
#staythefuckhome bedroht kleine und grössere Betriebe, Restaurants, Veranstalter und Vereine nicht nur in ihrer Existenz, sondern zieht auch eine Reihe rechtlicher Fragen nach sich. Der vorliegende Beitrag soll den betroffenen Betrieben als Wegleitung zur Schadensminderung in dieser ausserordentlichen Situation dienen.
Der Veranstalter ist grundsätzlich für die vertragsgemässe Durchführung seiner Veranstaltung verantwortlich. Da die Folgen der Absage einer Veranstaltung grundsätzlich dispositiv sind, also von den Parteien selber geregelt werden können, sollte ein Veranstalter als erstes prüfen, ob seine Verträge Regelungen über die Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen enthalten.
Gleiches gilt im Rahmen der Schliessung von Betrieben wie Restaurants und Bars.
Sofern diese Frage im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde, muss der Veranstalter als nächstes prüfen, ob seine Verträge eine besondere Bestimmung für den Fall von höherer Gewalt, sog. "Force Majeure", enthalten.
Allgemein werden Vorfälle als höherer Gewalt bezeichnet, welche ausserhalb des Einflussbereiches einer Partei liegen und auch mit äusserster Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Force Majeure Klauseln regeln dementsprechend die Rechtsfolgen bei unvorhersehbaren und ausserordentlichen Ereignissen.
Epidemien und Pandemien sowie behördliche Massnahmen fallen in der Regel unter den Begriff "höhere Gewalt", selbst wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag aufgezählt werden. Die mit der COVID19 Verordnung angeordnete Betriebsschliessung und das Veranstaltungsverbot gelten demnach in der Regel als höhere Gewalt.
Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, kann dies, je nach Vertragswortlaut, zur Beendigung des Vertrags oder zur vorübergehenden oder dauernden Aussetzung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen führen.
Oft enthalten Force Majeure Klausel zusätzliche Anforderungen, welche bei Vorliegen von höherer Gewalt erfüllt werden müssen, wie z.B. die Pflicht zur Benachrichtigung der Gegenpartei und zur Schadensminderung. Diese Verpflichtungen sind unbedingt einzuhalten, ansonsten trotz vorliegenden von höherer Gewalt ein Rechtverlust droht.
Laut dem Epidemiengesetz gibt es für Schäden grundsätzlich keine Haftung des Bundes. Der Veranstalter kann sich also nicht an den Bund wenden und Schadenersatz verlangen, weil dieser die Veranstaltungen verboten oder die Betriebe geschlossen hat. Der Schaden muss – je nach vertraglicher Regelung - durch eine oder beide Vertragsparteien getragen werden. Entscheidend ist daher, wer die Leistungsgefahr und wer die Preisgefahr aus dem Vertrag trägt.
Wurde eine Veranstaltung aufgrund der COVID19-Verordnung 2 abgesagt, liegt ein Fall von Unmöglichkeit vor. Durch das behördliche Verbot kann der Veranstalter seine Leistung (das Durchführen der Veranstaltung) nicht erbringen. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass der Veranstalter die bereits empfangene Leistung (z.B. die Ticketeinnahmen) zurück zu erstatten hat. Diese Regelung ist, wie gesagt, dispositiv und kann durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden - beispielsweise durch allgemeine Geschäftsbedingungen.
Viele Veranstalter halten in ihren AGB fest, dass bei einer Verschiebung der Veranstaltung kein Rückerstattungsanspruch besteht, sondern ein Anspruch auf ein Ticket für den neuen Termin. Wird die Veranstaltung jedoch ersatzlos gestrichen, wird der Nennwert des Tickets in der Regel zurückerstattet. Eine vollständige Überwälzung des Ticketpreises auf den Käufer in den AGB könnte hingegen als ungewöhnlich und damit nicht durchsetzbar erachtet werden.
Auf der anderen Seite sind (zukünftige) Leistungen von Lieferanten an Veranstalter und Betriebsinhaber aufgrund des Veranstaltungsverbots nicht zwingend unmöglich. Zum Beispiel könnte der Metzger die bestellten Würste für das ursprünglich geplante Fussballspiel des Dorfvereins weiterhin liefern – der Fussballverein kann sie aber nicht mehr wie geplant am Fussballspiel verkaufen. Dabei muss unterschieden werden, ob der eigentliche Zweck der Leistung weggefallen ist, oder ob die Leistung weiterhin verwendet werden könnte, einfach anders als ursprünglich geplant. Die Rechtsfolgen von Zweckfortfall oder Verwendungsunmöglichkeit sind umstritten und müssen im Einzelfall genau geprüft werden.
Hat der Vertragspartner seine Leistung jedoch bereits erbracht (z.B. der Druck von Flyern und Plakaten oder den Aufbau einer Bühne, etc.) muss der Veranstalter diese im Normalfall auch bezahlen.
Jedenfalls muss der Veranstalter oder Betriebsinhaber dem Vertragspartner nun so rasch als möglich mitteilen, falls er – aufgrund des behördlichen Verbots - auf die zukünftige Leistung verzichtet.
Der Veranstalter ist im Rahmen der Unmöglichkeit nicht für weitere Schäden, wie bereits gebuchte Zugtickets oder Hotelzimmer, von Gästen haftbar.
Der Veranstalter muss ferner prüfen, ob, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen, eine Versicherung den Schaden des Veranstalters oder Betreibers aufgrund des angeordneten Verbotes trägt.
Der allgemeine Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden (pacta sunt servanda), gilt natürlich weiterhin.
Wenn jedoch eine nachträgliche Veränderung in den Umständen, die weder voraussehbar noch vermeidbar war, zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geführt hat, kann der Richter den Vertrag nach dem Grundsatz "clausula rebus sic stantibus" anpassen. Er kann entweder eine Leistung erhöhen oder die andere Leistung herabsetzen.
Eine einseitige Vertragsanpassung ist jedenfalls nicht möglich. Allerdings kann der Veranstalter oder Betreiber den Vertragspartner aufgrund der stark veränderten Umstände auffordern über die Leistung/Gegenleistung zu verhandeln. Finden die Parteien keine einvernehmliche Lösung, könnte die Frage der Vertragsanpassung dem Richter vorgelegt werden.
Müssen Sie den Mietzins bezahlen?
Müssen auf Veranlassung des Bundes Veranstaltungen abgesagt und ganze Betriebe wie Restaurants und Bars geschlossen werden, fällt der eigentliche Grund für die Miete solcher Räumlichkeiten in der Regel weg. Das Mietobjekt kann nicht mehr zweckgemäss verwendet werden.
Gemäss Hauseigentümerverband (HEV) sind derartige Betriebseinschränkungen ein Teil des Unternehmerrisikos, das keinen Mangel darstellt und damit nicht zur Herabsetzung des Mietzinses berechtigt. Zudem hätten die Vermieter ebenfalls erhebliche Kosten (Unterhalt, Hypotheken, etc.), die sie weiterhin tragen müssen.
Im Gegensatz dazu verlangt der Schweizerische Verband der Geschäftsmieter die vollumfängliche Herabsetzung des Mietzinses. Mit dem verordneten Betriebsverbot bestehe ein rechtlicher Mangel an der Mietsache, der eine Herabsetzung des Mietzinses zu 100% rechtfertigen würde.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren der oben beschriebene Grundsatz der "clausula rebus sic stantibus", der eine Vertragsanpassung bei grobem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorsieht. Dieses grundlegende Prinzip ist auch auf Mietverhältnisse anwendbar.
Auf der einen Seite trifft es zu, dass der eigentliche Zweck des Mietverhältnisses, wie der Betrieb einer Bar, ganz wegfällt. Andererseits kann der Vermieter die Mietsache kurzfristig nicht anders vermieten und es ist fraglich, ob der Vermieter die gesamte Preisgefahr des Mietverhältnisses tragen muss. Zudem kann der Mieter Teile des Mietobjekts allenfalls weiterhin als Lager oder Büros nutzen. Unter den gegebenen Umständen wird daher eine Lösung – je nach konkretem Einzelfall – irgendwo zwischen den beiden Extrempositionen liegen.
Will ein Veranstalter oder Betreiber eine Mietzinsreduktion gegenüber Vermieter geltend machen, muss er gegenüber dem Vermieter zeitnah eine (schriftliche) Mängelrüge erheben. Dabei muss er geltend machen, dass ein Mangel vorliegt bzw. dass er das Gleichgewicht zwischen Leistungen und Gegenleistung als gestört betrachtet. Der Vermieter muss zwingend so rasch als möglich über den Mangel in Kenntnis gesetzt werden (selbst, wenn der Mieter diesen selber als offensichtlich betrachtet), da erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Vermieter überhaupt eine Reduktion der Miete in Frage kommt.
Wie weit eine mögliche Mietzinsreduktion konkret geht, ist naturgemäss umstritten. Unter den besonderen Umständen raten wir den Veranstaltern, Betreibern und Vermietern miteinander das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche einvernehmliche Lösung ist bei Versicherungsschutz mit der Versicherung abzustimmen, da der Versicherungsnehmer in der Regel zur Schadensminderung (und damit auch zur Geldendmachung allfälliger Mängelrechte) verpflichtet ist.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitglieder des Sportrechtsteams, des Entertainmentrechtsteams und des Immobilienteams von VISCHER gerne zur Verfügung.
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