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31. Januar 2020

Coronavirus – Was Arbeitgeber wissen sollten

Das kürzlich in Wuhan, China erstmals beim Menschen aufgetretene Coronavirus (2019-nCoV) breitet sich global immer weiter aus. Bereits werden aus Frankreich und Deutschland mehrere bestätigte Fälle gemeldet. Früher oder später wird das Virus wohl auch in der Schweiz auftauchen. Die aus einer möglichen Pandemie resultierenden Risiken für Arbeitgeber werden oftmals unterschätzt. Es gilt für alle Szenarien vorbereitet zu sein.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen. Sie müssen also verhältnismässige Massnahmen treffen, um die Mitarbeitenden vor einer Ansteckung mit Krankheiten im Umfeld der Arbeitsverrichtung zu bewahren.

Gleichzeitig ist aber auch der Geschäftsbetrieb soweit möglich sicherzustellen, was eine bisweilen heikle Abwägung der verschiedenen Interessen unter Gewichtung der jeweiligen Risiken erfordert.

Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, weil er zumutbare Massnahmen zum Gesundheitsschutz seiner Mitarbeitenden nicht ergriffen hat, können Mitarbeitende unter Umständen die Arbeitsleistung verweigern, wobei der Lohn trotzdem weiterbezahlt werden muss. Dafür dürfte in den meisten Fällen eine vorgängige Abmahnung erforderlich sein. Auch behördliche Sanktionen sind möglich.

Bei aus einer Fürsorgepflichtverletzung resultierenden Erkrankungen kann der Arbeitgeber zudem schadenersatz- und genugtuungspflichtig werden.

Verhältnismässige Massnahmen

Das Bundesamt für Gesundheit hat auf seiner Homepage neben aktuellen Informationen zum Coronavirus auch diverse allgemeine Informationen und Tipps zur Pandemiebekämpfung veröffentlicht. Dazu gehört insbesondere auch der "Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung". Darin werden detailliert Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden und der Aufrechterhaltung des Betriebs während einer Pandemie beschrieben.

Das neuartige Coronavirus wird wohl ähnlich einer gewöhnlichen Grippe durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen. Entsprechend sollten die Mitarbeitenden im Pandemiefall zunächst (z.B. durch Aushänge) informiert werden über grundsätzliche Hygienemassnahmen wie regelmässiges Händewaschen und Niesen/Husten in die Armbeuge. Das Reinigungspersonal sollte angewiesen werden, kritische Stellen wie Türklinken regelmässig zu desinfizieren.

Parallel sollte sich der Arbeitgeber bereits früh Gedanken über mögliche Massnahmen der Gewährleistung des Geschäftsbetriebs machen. Für den Fall des Ausfalls grosser Teile der Belegschaft sollten insbesondere die Stellvertretungen geregelt sein.

Im Pandemiefall sollten die Massnahmen/Weisungen des Arbeitgebers je nach Bedrohungslage verhältnismässig angepasst werden (z.B. betreffend Händeschütteln, Distanzwahrung, Nutzung von Gemeinschafträumen, Sitzungen, Geschäftsreisen, Home-Office bis hin zu Betriebsferien/-schliessung). Mitarbeitende haben sich grundsätzlich an Weisungen zu halten; deren Nichtbefolgen kann mit verhältnismässigen Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden. Besonders exponierte Mitarbeitende mit viel Kontakt zu Kunden oder Personal sind speziell zu schützen (z.B. mittels Masken, Handschuhen oder Plexiglasscheiben zwischen ihnen und der Kundschaft).

Lohnfortzahlung bei Absenzen?

Erkrankte Mitarbeitende sollten unbedingt der Arbeit fernbleiben und haben aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bleibt aber jemand aus Angst vor einer Ansteckung zuhause, ohne dass dies behördlich angeordnet oder mangels arbeitgeberseitiger Schutzmassnahmen gerechtfertigt ist, so besteht für diese Zeit mangels Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Lohn. Vielmehr rechtfertigt ein solches Verhalten disziplinarische Massnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung bei anhaltender Arbeitsverweigerung.

Bei Absenzen zur Pflege und Betreuung von Angehörigen und nahestehenden Personen richtet sich die Zulässigkeit der Absenz und damit auch die Lohnfortzahlungspflicht nach den individuellen Umständen. In der Regel muss spätestens innert einigen Tagen eine anderweitige Betreuung organisiert werden. Solange das Erscheinen bei der Arbeit unzumutbar ist, besteht grundsätzlich ein Lohnfortzahlungsanspruch.

Aufgrund ihrer Treuepflicht sind die Mitarbeitenden verpflichtet, den Arbeitgeber über Erkrankungen in ihrem unmittelbaren Umfeld zu informieren. Sind Personen, mit denen die Mitarbeitenden direkten Kontakt hatten, am Coronavirus erkrankt, drängt sich eine Weisung des Arbeitgebers auf, zumindest für die Inkubationszeit nach dem letzten Kontakt unter Lohnfortzahlung zuhause zu bleiben.

Anders sieht es aus, wenn Mitarbeitende wegen Reisebeschränkungen die Arbeitsstelle nicht erreichen können. Diese Absenzen sind zwar entschuldigt, aber eine Lohnfortzahlungspflicht besteht nicht.

Bei einer Betriebsschliessung durch die Behörden besteht eine Lohnfortzahlungspflicht nur dann, wenn der Grund dafür in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt (z.B. wegen fehlender Schutzmassnahmen). Schliesst der Arbeitgeber den Betrieb von sich aus vorsichtshalber, trägt er die Lohnfortzahlungspflicht ebenfalls.

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam jederzeit gerne zur Verfügung.

Autoren: Marc Ph. Prinz, Gian Geel

Kategorien: Arbeitsrecht, Blog

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