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3. März 2020 Coronavirus: Schadensbegrenzung durch die Einführung von Kurzarbeit

UPDATE:  Aufgrund der aktuellen Situation wurde das Voranmeldeverfahren für Kurzarbeit erleichtert und die sog. Karenzfrist für die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung herabgesetzt:

  • Im Moment beträgt die Voranmeldefrist für Kurzarbeit 3 Tage (und nicht mehr 10 Tage).
  • Die Anforderungen an die Begründungspflicht der Voranmeldung für die Kurzarbeit wurden herabgesetzt. Die Arbeitgebenden müssen den Antrag aber nach wie vor mindestens mit den folgenden Informationen/Unterlagen belegen: Informationen/Unterlagen betreffend (i) den Mitarbeiterbestand, das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens, die monatlichen Umsätze und die Honorarsummen, (ii) den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie (iii) die Begründung für die Kurzarbeit. Der Antrag auf Kurzarbeit kann auch jetzt nicht einzig mit dem Hinweis "Coronavirus" begründet werden. Die Arbeitgebenden müssen aufzeigen, weshalb die Arbeitsausfälle in ihrem Unternehmen auf das Coronavirus zurückzuführen sind.
  • Gewisse der für die Voranmeldung zuständigen kantonalen Amtsstellen verlangen zudem nicht mehr, dass die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit bereits der Voranmeldung beigelegt werden muss.
  • Momentan beträgt die sog. Karenzfirst für die Kurzarbeitsentschädigung pro Abrechnungsperiode nur noch 1 Tag (von den Arbeitgebenden zu tragender "Selbstbehalt"). Danach erhalten die Arbeitgebenden Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. Zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung werden den Arbeitgebenden die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV/IV/EO/ALV ausgerichtet.

Die Schweizer Wirtschaft, insbesondere die Tourismusbranche, spürt die Auswirkungen des Coronavirus seit einigen Wochen (siehe auch unser kürzlicher Post "Coronavirus – Was Arbeitgeber wissen sollten"). Nun hat das Coronavirus die Schweiz erreicht und es ist zu erwarten, dass das Virus sowie die deshalb zu ergreifenden, weiteren Massnahmen (bis hin zu Quarantänen) schwerwiegende finanzielle und operationelle Folgen für andere Branchen und Arbeitgebende haben werden. Diesen Folgen können die Arbeitgebenden unter bestimmten Voraussetzungen durch einen rechtzeitigen Antrag auf Einführung von sog. Kurzarbeit entgegenwirken. Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft ("SECO") hat am Wochenende erklärt, dass Unternehmen aufgrund des Coronavirus bzw. dessen Auswirkungen auf die Wirtschaft und/oder den Geschäftsbetrieb einen Antrag auf Kurzarbeit stellen könnten.

Allgemeines

Als Kurzarbeit bezeichnet man die von der Arbeitgeberin angeordnete, vorübergehende Reduzierung (oder gar vollständige Einstellung) der Arbeit innerhalb eines Betriebes (oder Betriebsteils) aus in der Regel wirtschaftlichen Gründen (z.B. Verlust von Aufträgen) mit entsprechender Herabsetzung des von der Arbeitgeberin zu bezahlenden Lohnes.

Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung durch die zuständige kantonale Amtsstelle und der ausdrücklichen Zustimmung der Arbeitnehmenden.

Sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit erfüllt, übernimmt die Arbeitslosenversicherung im Falle einer kurzfristigen Arbeitsunterbrechung einen Teil der Lohnkosten (sog. Kurzarbeitsentschädigung) mit dem Ziel, Entlassungen zu verhindern.

Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit

1. Anrechenbarer Arbeitsausfall / Aufzeichnungen über Arbeitszeiten Kurzarbeitsentschädigungen werden nur dann gezahlt, wenn die Kurzarbeit bei einem sog. anrechenbaren Arbeitsausfall angeordnet wird. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:

(i) auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (wozu auch auf das Coronavirus zurückzuführende wirtschaftliche Gründe zählen können);

(ii) mindestens 10% der gesamten Arbeitsstunden ausmacht, die normalerweise von den Mitarbeitenden des Betriebes (oder eines Betriebsteils) innerhalb eines Abrechnungszeitraums (d.h. 1 Kalendermonat) geleistet werden; und

(iii) (vermutlich) vorübergehend ist, und erwartet werden kann, dass Kurzarbeit die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmenden schützt.

Der Arbeitsausfall, für den Kurzarbeitsentschädigungen in Anspruch genommen werden, muss zudem bestimmbar sein. Es ist daher unerlässlich, dass die Arbeitgebenden über detaillierte Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden verfügen, d.h. über (i) die normalerweise geleisteten täglichen Arbeitsstunden (einschliesslich Überstunden), (ii) die aufgrund des Arbeitsausfalls nicht geleisteten Stunden und (iii) die normale Abwesenheit der Arbeitnehmer von der Arbeit (wegen Krankheit, Urlaub usw.).

2. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende
Kurzarbeitsentschädigungen können von den Arbeitgebenden im Allgemeinen nur für diejenigen Mitarbeitenden in Anspruch genommen werden, die in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind und in einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Nicht anspruchsberechtigt sind u.a. Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverträgen, Arbeitnehmende, die "auf Abruf" arbeiten und Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen (während der Kündigungsfrist).

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von bis zu 80% ihres Gehalts. Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Kurzarbeitsentschädigungen an die Arbeitgebenden gezahlt.

Die Kurzarbeitsentschädigungen können jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Arbeitnehmenden in Anspruch genommen werden. Verweigern die Arbeitnehmenden ihre Zustimmung zur Kurzarbeit, so bleiben die Arbeitgebenden zur Zahlung des vollen (100%) vertraglichen Lohnes verpflichtet.

Genehmigungsverfahren

1. Antrag auf Kurzarbeit
Die Arbeitgebenden müssen die Einführung von Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor deren Anordung beim zuständigen kantonalen Arbeitsamt beantragen und eine Arbeitslosenkasse für die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung auswählen. Ihren Antrag müssen die Arbeitgebenden mit detaillierten Informationen und Unterlagen begründen. Dies umfasst Informationen/Unterlagen betreffend: (i) ihr Unternehmen und ihre Mitarbeitenden, (ii) die Notwendigkeit und die Gründe für die Kurzarbeit (einschliesslich der vergangenen und erwarteten zukünftigen Entwicklung des Unternehmens) und (iii) den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit.

Das Arbeitsamt kann die Genehmigung für die Kurzarbeit für eine Dauer von bis zu 3 Monaten erteilen. Falls die Kurzarbeit diese Dauer überschreitet, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

2. Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung
Ungeachtet der Genehmigung der Kurzarbeit und der Zustimmung der Arbeitnehmenden sind die Arbeitgebenden verpflichtet, den Arbeitnehmenden 80% des Lohnes (und die regulären, vollen Sozialversicherungsbeiträge) zum üblichen Lohnzahlungsdatum auszurichten.

Die Arbeitgebenden können bzw. müssen sodann innerhalb von 3 Monaten für jeden Abrechnungszeitraum (d.h. 1 Kalendermonat) Kurzarbeitsentschädigungen von der jeweiligen Arbeitslosenkasse fordern. Der Anspruch muss dabei für jeden Arbeitnehmenden einzeln unter Angabe der vertraglichen/normalen Arbeitszeit und des Arbeitsausfalls geltend gemacht werden.

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam jederzeit gerne zur Verfügung.

Autoren: Jeannine Dehmelt, Marc Ph. Prinz

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