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16. März 2020 Coronavirus: 5 kurze Antworten zur Schliessung von Schweizer Schulen

 

 

 

 

UPDATE: Aufgrund der aktuellen Situation hat der Bundesrat am 20. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ein umfassendes Massnahmenpaket beschlossen.  Unter anderem wurden neue Massnahmen in Bezug auf den Erwerbsausfall aufgrund Schulschliessungen getroffen:

  • Anspruchsberechtigt sind unselbständig sowie selbständig tätige Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr, die aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Art. 35 und 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (COVID-19) die Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder unterbrechen.
  • Die Entschädigung ist in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und wird als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80% des durchschnittlichen Einkommens und beträgt höchstens CHF 196 pro Tag.
  • Die Entschädigung ist subsidiär zu anderen Leistungen der Sozialversicherungen, Versicherungen sowie den Leistungen des Arbeitgebers. Das heisst insbesondere, Eltern können – sofern keine Lohnfortzahlung besteht und keine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber möglich ist (z.B. Home Office; siehe dazu unten) – ab dem 4. Tag der Betreuung ihrer Kinder das Taggeld beantragen.
  • Die Auszahlung erfolgt durch die zuständige AHV-Ausgleichskasse an die anspruchsberechtigte Person. Das Taggeld ist sodann sozialversicherungspflichtig.
  • Die entsprechende Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und ist sechs Monate gültig.

Am vergangenen Freitag hat der Schweizer Bundesrat weitere Massnahmen in Bezug auf das neue Coronavirus erlassen (siehe auch unsere kürzlichen Posts: ["Coronavirus: Was Arbeitgeber wissen sollten"] und ["Coronavirus: Schadensbegrenzung durch Kurzarbeit"]). Diese Massnahmen zielen auf den Schutz der Bevölkerung und die Sicherstellung der bestmöglichen Gesundheitsversorgung für die Betroffenen ab.

Zu den Massnahmen gehört unter anderem das ab heute und mindestens bis zum 4. April 2020 geltende Verbot des Klassenunterrichts in allen Bildungseinrichtungen. Mit anderen Worten, die Schulen bleiben geschlossen.

Sowohl Arbeitnehmer mit Kindern als auch Arbeitgeber werden Vorkehrungen treffen müssen, um mit den unmittelbaren Auswirkungen dieser Massnahme zurechtzukommen.

Hier sind fünf kurze Antworten mit nützlichen Hinweisen:

1. Können Arbeitnehmer mit Kindern zu Hause bleiben oder können Arbeitgeber sie zwingen, zur Arbeit zu erscheinen?

Gemäss dem Schweizer Arbeitsgesetz haben Arbeitnehmer bei Krankheit eigener Kinder das Recht, für maximal drei Tage zu Hause zu bleiben, um die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Die gegenwärtige Situation ist vergleichbar. Zudem ist die Betreuung von Kindern eine gesetzliche Pflicht der Eltern.

Dementsprechend können Arbeitnehmer mit Kindern mindestens drei Tage zu Hause bleiben, um die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Benötigen Arbeitnehmer länger als drei Tage, um eine externe Betreuung zu organisieren, müssen sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber (z.B. Home Office) finden.

2. Werden diese Abwesenheiten bezahlt?

Dies ist sehr umstritten, und es gibt nur sehr wenig einschlägige Rechtsprechung.

Unsere Position ist die folgende: Für die Dauer von drei Tagen werden diese Abwesenheiten für Arbeitnehmer mit Kindern bezahlt. Über die drei Tage hinaus besteht keine Verpflichtung zur Lohnzahlung für den Arbeitgeber. Die freiwillige Verlängerung der Lohnfortzahlung könnte jedoch eine kluge HR-Strategie für Arbeitgeber sein.

3. Können Arbeitgeber Arbeitnehmer mit Kindern bitten, ihren Ferienanspruch für ihre Abwesenheit zu nutzen?

Nein. Der einzige Zweck von Ferien ist die Erholung. Die Schweizer Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht sehr streng.

4. Muss der Arbeitgeber die Kosten für die externe Kinderbetreuung übernehmen?

Nein, der Arbeitgeber muss die Kosten für die externe Kinderbetreuung (z.B. Babysitter) nicht übernehmen oder erstatten. Die freiwillige Unterstützung der Mitarbeiter bei der Organisation ihrer Kinderbetreuung könnte jedoch eine kluge HR-Strategie sein.

5. Können Arbeitgeber Arbeitnehmer mit Kindern zur Arbeit im Home Office zwingen? Haben Arbeitnehmer das Recht, von zu Hause aus zu arbeiten?

Weder noch. Sofern es keine entsprechende vertragliche Bestimmung gibt, die das Recht des Arbeitgebers zur Anordnung von Home Office vorsieht, ist letzteres nur mit der Zustimmung sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers möglich. Wir empfehlen dringend, im gegenseitigen Einvernehmen eine Vereinbarung abzuschliessen, die alle Modalitäten des Home Office regelt (Umfang, Dauer, Arbeitszeiten und -aufzeichnung, Ausrüstung, Kosten, Vertraulichkeit, Datenschutz usw.).
 
Unser Arbeitsrechtsteam steht Ihnen bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

 

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