
Die Ausbreitung von Sars-CoV-2 stört und unterbricht Lieferketten weltweit. In vorgelagerten Märkten sind es Lieferverzögerungen und –ausfälle, die den Unternehmen zu schaffen machen: Warenlager können nicht mehr gefüllt und halbfertige Produkte nicht fertig produziert werden. In nachgelagerten Märkten kommt es zu Einbrüchen der Nachfrage und als Folge davon zu überquellenden Lagerbeständen.
Während die Lieferketten zu pandemiebedingten Grundbedürfnissen, allem voran die Lebensmittel-, Pharma- und MedTech-Industrie, trotz der schwierigen Bedingungen – wenn auch verlangsamt – aufrechterhalten werden, verzeichnen die aktuell nicht direkt lebensnotwendigen Lieferketten, so etwa die Automobil, die Maschinen- und Anlagenindustrie und die High-Tech-Industrie, dramatische Unterbrüche.
Die hohe Dynamik der Auswirkungen der Pandemie auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben verlangt der Beschaffung und Logistik jetzt grosse Anpassungsfähigkeit ab.
Das Supply Chain Management von Unternehmen ist gefordert, sich trotz Krise im Rahmen der vertraglichen Pflichten rechtskonform zu verhalten – nicht zuletzt auch, um Schadenersatzrisiken zu vermeiden.
Auch in der Coronakrise sind Verträge bindend
Das vom Bund eingesetzte Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise zielt darauf ab, die Unternehmen zu stützen, damit sie trotz Umsatz- und Gewinneinbussen überlebensfähig bleiben. Dieses Massnahmenpaket soll mithin gerade auch dazu dienen, dass Unternehmen ihre Geschäftstätigkeiten im Rahmen des Möglichen auch während der Krise weiterführen können.
Die Verbindlichkeit von zwischen Unternehmen eingegangenen Vertragsbeziehungen werden vom bundesrätlichen Massnahmenpaket nicht tangiert. So gilt namentlich der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Verträgen (pacta sunt servanda) auch in Zeiten von Corona weiter. Dieser Grundsatz bedeutet, dass Unternehmen, die vertraglich eingegangene Verbindlichkeiten nicht einhalten, rechtswidrig handeln.
Die staatliche Anordnung von Massnahmen (im In- und Ausland) zur Eindämmung der Ausbreitung von Sars-CoV-2 schaffen nun aber eine Situation, die es den meisten Lieferbeziehungen zwischen Unternehmen gegenwärtig nicht mehr erlaubt, vertraglich eingegangene Verbindlichkeiten vertragsgemäss zu erfüllen. Corona-bedingte Leistungsstörungen, die für eine Änderung oder Auflösung des ursprünglich Vereinbarten sprechen, können angesichts der komplexen Implikationen der Coronakrise auf das Wirtschaftsgefüge in der Lieferkette sowohl beim Lieferanten als auch beim Besteller eintreten.
Corona-bedingte Vertragsänderung oder –auflösung?
...gestützt auf vertragliche Abrede
Besondere Regelungen zu Seuchen, Epidemien oder Pandemien (wie Sars-CoV-2) enthält das gesetzliche Vertragsrecht der Schweiz (d.h. das Obligationenrecht, OR) nicht. Das in der schweizerischen Rechtsordnung fest verankerte Prinzip der Vertragsfreiheit lässt es aber jedenfalls zu, dass die Parteien diesbezügliche Abreden rechtsverbindlich treffen.
Insbesondere in internationalen Verträgen finden sich nicht selten force majeure-Klauseln (auch höhere Gewalt- oder acts of God-Klauseln). Gemeinhin befreien force majeure-Klauseln Parteien, die zufolge eines unvorhersehbaren, unvermeidbaren und unüberwindbaren von aussen hereinbrechenden Ereignisses nicht rechtzeitig oder gar nicht leisten können, temporär oder dauerhaft von der Leistungspflicht.
Eine vertraglich vereinbarte force majeure-Klausel kommt damit grundsätzlich zur Durchsetzung eines Corona-bedingten Anspruchs auf Vertragsänderung oder –auflösung in Frage. Entscheidend bleibt allerdings, wie eine force majeure-Klausel konkret ausgestaltet und im Kontext des Gesamtvertrags zu verstehen ist.
Corona-bedingte Vertragsänderung oder –auflösung?
...bei Fehlen einer vertraglichen Abrede
Wenngleich force majeure im schweizerischen Obligationenrecht nicht ausdrücklich verankert ist, findet sich ein damit verwandtes Konzept in Art. 119 OR, wo das "Unmöglichwerden einer Leistung" geregelt ist. Danach gilt eine vertragliche Forderung - ohne Schadenersatzpflicht - als erloschen, wenn für den Schuldner die Leistungserbringung durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände objektiv unmöglich geworden ist.
Auf die objektive Unmöglichkeit nach Art. 119 OR wird sich ein Lieferant, der vertragswidrig nicht liefert, oder ein Besteller, der vertragswidrig die Annahme einer Lieferung verweigert, nicht leichthin mit einem generellen Hinweis auf COVID-19 befreien können. Ein Unternehmen, das sich auf objektive Unmöglichkeit beruft, muss jedenfalls dokumentiert darlegen können, dass wegen der Coronakrise eine Tatsachenlage eigetreten ist, welche die vertraglich geschuldete Leistung trotz bestem Bemühen dauerhaft verunmöglicht.
Ein weiterer Ansatzpunkt für die Corona-bedingte Auflösung oder Änderung von Verträgen besteht in der clausula rebus sic stantibus. Dieser Grundsatz erlaubt es, Verträge aufzulösen oder zu ändern, wenn sich die entscheidenden Umstände ändern, welche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für beide Parteien die Geschäftsgrundlage bildeten. Für viele Unternehmen in der Lieferkette verändert die Coronakrise die tatsächlichen Umstände in unvorhersehbarer und geradezu dramatischer Weise, so dass im konkreten Fall die Geschäftsgrundlage der Parteien als objektiv gestört erscheint. Die Berufung auf die clausula rebus sic stantibus kann in solchen Fällen gerechtfertigt sein. Die vom Bundesgericht angewendete Rechtsfolge der clausula rebus sic stantibus ist die richterliche Vertragsmodifikation, wobei zu ermitteln sei, "was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart haben würden, wenn sie den eingetretenen Verlauf der Dinge in Betracht gezogen hätten."
Wer trägt das wirtschaftliche Risiko für Ausfälle in der Lieferkette?
Typische Corona-bedingte Fallgruppen von Lieferkettenstörungen sind, dass ein Lieferant überhaupt nicht leistet (Nichterfüllung oder Unmöglichkeit) oder nicht rechtzeitig leistet bzw. ein Besteller die Leistung nicht rechtzeitig entgegennimmt (Verzug).
Die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen sind je nach Tatsachenlage und Vertragstyp unterschiedlich. Im Vordergrund stehen bei industriellen Lieferketten Kaufverträge oder Werkverträge (bzw. Werklieferverträge), wobei nicht selten auch Mischformen zur Debatte stehen.
Dem Grundsatz pacta sunt servanda folgend haftet im Kaufvertrag der Verkäufer grundsätzlich dafür, dass er den Kaufgegenstand an den Käufer überträgt, und der Käufer haftet dafür, den Kaufgegenstand gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu übernehmen. Im Werkvertrag gilt entsprechend, dass der Werkersteller für die vertragsgemässe Erstellung und Übergabe des Werks haftet, und der Besteller für die Abnahme des Werks und Bezahlung des vereinbarten Werkpreises.
Wer von diesen grundsätzlichen Vertrags- und mithin Haftpflichten abweichen will, muss dafür einen rechtlich valablen Grund haben. Wie oben dargestellt, kann dieser sich aus dem konkreten Vertrag (insb. force majeure-Klausel) oder aus dem Gesetzesrecht ergeben. Ohne den Nachweis solcher Gründe wird die nicht vertragskonform leistende Partei schadenersatzpflichtig.
Zur Sicherstellung eines rechtlich tragfähigen Supply Chain Management empfehlen wir:
1. Bestandesaufnahme und Dokumentation der Fakten zu jeder aufkommenden Leistungsstörung.
2. Rechtliche Bewertung der konkreten Leistungsstörung anhand des Vertrags und des anwendbaren Rechts.
3. Problemerörterung und Ausarbeitung einer beidseitig akzeptablen Lösung mit dem Vertragsgegner.
- In der gegenwärtigen Krise sind alle Lieferkettenbeteiligten gehalten, ihren Betrag an wirtschaftlich möglichst tragbare und einvernehmliche Lösungen zu leisten.
- Es gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht: Vertragsparteien sollen alles organisatorisch, betrieblich und wirtschaftlich Zumutbare vorkehren, um Corona-bedingten Schaden abzuwenden.
- Stundungen, Erstreckung von Fristen, Mengenanpassungen oder die Aufteilung des Schadens können geeignete Massnahmen sein.
4. Vertragsänderungen oder –auflösungen gegenüber vorgelagerten Partnern sollen abgestimmt sein mit Verpflichtungen gegenüber nachgelagerten Partnern.
5. Dokumentation der vereinbarten Vertragsänderung oder -auflösung.
- Vertraglich vereinbarte Formvorschriften (insb. Schriftlichkeitsvorbehalte) sind zu beachten.
6. Können einvernehmliche Lösungen nicht gefunden werden, bleiben gesetzliche Mahnobliegenheiten weiterhin bestehen.
Autor: Stefan Kohler