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26. November 2020
Im Rahmen der Begrenzungsmassnahmen nach Art. 20 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) legt der Bundesrat jedes Jahr im Herbst die Höchstzahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige von ausserhalb der EU/EFTA (sog. Drittstaatsangehörige) fest. Die Schweiz ist aufgrund des inländischen (und europäischen) Fachkräftemangels – insbesondere in der Informatikbranche und der Pharmaindustrie – auf Fachkräfte aus Drittstaaten angewiesen.
Im Jahr 2020 wurden diese Kontingente erstmals nicht aufgebraucht. Trotz anhaltender Covid-19-Krise und steigender Arbeitslosenzahlen in der Schweiz wollen Wirtschaftsvertreter aber auch im nächsten Jahr wieder tausende Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigen. Zudem hoffte man auf 4'000 separate Kontingente für Arbeitskräfte aus dem Vereinigten Königreich. Dies unter Berücksichtigung der bisherigen Zuwanderung von jährlich 3'000 bis 4'000 Bürgern und Bürgerinnen aus dem Vereinigten Königreich.
In der Befürchtung der Bundesrat könnte die Kontingente für das Jahr 2021 kürzen, schauten die Wirtschaftsvertreter in den letzten Wochen gespannt nach Bern. Am 25. November 2020 schaffte der Bundesrat endlich Klarheit. Die Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten aus der EU/EFTA werden unverändert auf dem Niveau von 2020 weitergeführt. Im nächsten Jahr können also erneut bis zu 8'500 Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4'500 mit einer Aufenthaltsbewilligung (B) und 4'000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L).
Da das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem UK ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr gilt, hat der Bundesrat für das Jahr 2021 vorübergehend auch ein separates Kontingent für erwerbstätige britische Staatsangehörige festgelegt: 2'100 Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1'400 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). Diese Höchstzahlen das Vereinigte Königreich sind vorerst für ein Jahr gültig und werden den Kantonen vierteljährlich mitgeteilt. Die Bewilligungen für britische Staatsbürger unterliegen vorerst nicht dem eidgenössischen Bewilligungsverfahren und werden daher ausschliesslich unter kantonaler Aufsicht erteilt.
Auf den 1. Januar jedes Jahres wird ein Teil der Kontingente den Kantonen zugewiesen. Die Hälfte der 4'000 Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) geht an die Kantone, der Rest verbleibt beim Bund. Bei den Aufenthaltsbewilligungen (B) werden 1'250 an die Kantone verteilt. Die restlichen 3'250 verbleiben beim Bund. Dies ermöglicht dem Bund flexibel auf spätere Bedarfsfälle bei den Kantonen reagieren zu können. Sind die zugeteilten Kontingente erschöpft, können die Kantone beim Staatssekretariat für Migration ("SEM") zusätzliche Kontingente aus der Bundesreserve beantragen. Erfahrungsgemäss kommt es insbesondere in den Kantonen Genf, Zürich und Basel-Stadt spätestens im Frühjahr zu Engpässen.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Immigrationsteam gerne zur Verfügung.
Autoren: Jasmin Ulli, Jeannine Dehmelt
Kategorien: Immigration, Blog
Rechtsanwältin
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