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31. Januar 2025 Bundesrat gibt vorgesehene Anpassungen zur Besteuerung von Kapitalbezügen der Säulen 2 und 3a bekannt

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2025 die Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 verabschiedet. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 5. Mai 2025. Danach wird die Botschaft ausgearbeitet, sodass das Parlament in der Wintersession 2025 mit der Beratung beginnen könnte. Ein Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen ist auf Anfang 2027 vorgesehen, allerdings unterliegt das Entlastungspaket teilweise dem fakultativen Referendum. Die Vorlage soll den Bundeshaushalt entlasten und wieder ins Gleichgewicht bringen. Insgesamt werden 59 Massnahmen vorgeschlagen, wobei eine Massnahme die Besteuerung von Kapitalbezügen aus den Säulen 2 und 3a betrifft. Diese bewegt die Gemüter.

Aktuell berechnet sich die Bundessteuer für Kapitalleistungen aus Vorsorge zu einem Fünftel des Bundessteuertarifs (Art. 38 Abs. 2 DBG). Der Maximalsteuersatz für Kapitalleistungen aus Vorsorge ist damit aktuell auf 2,3% begrenzt, da der maximale Bundessteuertarif 11,5% beträgt (ein Fünftel von 11,5% = 2,3%).   

Der Bundesrat schlägt vor künftig Kapitalleistungen aus Vorsorge wie folgt zu besteuern:

  • auf dem Betrag bis CHF 20'000: 0,1%
  • auf dem Betrag über CHF 20'000 bis 50'000: 0,25%
  • auf dem Betrag über CHF 50'000 bis 100'000: 1%
  • auf dem Betrag über CHF 100'000 bis 250'000: 3%
  • auf dem Betrag über CHF 250'000 bis 1'000'000: 5%
  • auf dem Betrag über CHF 1'000'000 bis 10'000'000: 7,5%
  • auf dem Betrag über CHF 10'000'000: 11,5%

Kapitalbezüge sollen somit weiterhin gesondert vom übrigen Einkommen besteuert werden, wobei ein neuer progressiver Spezialtarif die bisherigen Tarife ablösen soll. Weiter sollen Kapitalbezüge von Ehegatten künftig individuell betrachtet werden, was steuerlich vorteilhaft ist.        
Die steuerliche Begünstigung von Kapitalbezügen im Vergleich zum Rentenbezug wird durch die Reform reduziert. Es sei jedoch der Hinweis erlaubt, dass mit einer unterschiedlichen Besteuerung von Rente und Kapitalbezug dem Umstand Rechnung getragen wird, dass mit einem Kapitalbezug – im Gegensatz zu einer Rente – der Finanzbedarf der gesamten Pensionsjahre abgedeckt werden soll. Einkäufe in die Pensionskasse sind weiterhin vom Einkommen abzugsfähig. Auch bleiben die in der Ansparphase erwirtschafteten Vermögenserträge einkommens- und vermögenssteuerfrei.

Die Kantone mildern die Steuerbelastung bei Kapitalleistungen aus Vorsorge auf unterschiedliche Weise. Einige Kantone folgen dem Bund und reduzieren den ordentlichen Steuersatz, andere Kantone wenden einen proportionalen Tarif und wieder andere Kantone – wie auch der Kanton Basel-Stadt – wenden einen progressiven Spezialtarif an.

Der Kanton Basel-Stadt besteuert (§ 39 Abs. 1 StG):

  • die ersten CHF 25'000 mit 3%
  • die nächsten CHF 25'000 mit 4%
  • die nächsten CHF 50'000 mit 6%
  • alle weiteren Beträge mit 8%

Nachfolgend wird die vorgesehene Änderung anhand von drei Beispielen aufgezeigt, dabei berücksichtigen wir auch im Reformszenario der im Kanton Basel-Stadt aktuell geltende Spezialtarif:

Beispiel 1:
Eine im Kanton Basel-Stadt wohnhafte und ledige Person lässt sich das Konto der Säule 3a mit CHF 50'000 ausbezahlen.

Geltendes Recht Reformszenario
Basel-Stadt: CHF 1750 / 3.5%
Bund: CHF 86 / 0.17%
Total: CHF 1836 / 3,67%
Basel-Stadt: CHF 1750 / 3.5%
Bund: CHF 95 / 0.19%
Total: CHF 1'845 / 3,69%

Beispiel 2:
Eine im Kanton Basel-Stadt wohnhafte und ledige Person bezieht CHF 500'000 aus der 2. Säule.

Geltendes Recht Reformszenario
Basel-Stadt: CHF 36'750 / 7,35%
Bund: CHF 10'583 / 2,12%
Total: CHF 47'333 / 9,47%
Basel-Stadt: CHF 36'750 / 7,35%
Bund: CHF 17'595 / 3,519%
Total: CHF 54'345 / 10,869%

Beispiel 3:
Eine im Kanton Basel-Stadt wohnhafte und ledige Person bezieht CHF 2'000'000 aus der 2. Säule.

Geltendes Recht Reformszenario
Basel-Stadt: CHF 156'750 / 7,84%
Bund: CHF 46'000 / 2,3%
Total: CHF 202'750 / 10,14 %
Basel-Stadt: CHF 156'750 / 7.84%
Bund: CHF 117'595 / 5,88%
Total: CHF 274'345 / 13'72%

Gemäss Bundesrat habe die künftige Tarifgestaltung zur Folge, dass die typischerweise tiefen Bezüge aus der Säule 3a weiterhin zu sehr gemässigten Sätzen besteuert werden, weshalb die Reform vor allem grössere Kapitalbezüge aus der 2. Säule treffe.

Obige Beispiele (vgl. Beispiel 1) zeigen auf, dass ein relativ tiefer Bezug nach der Reform nur moderat höher besteuert werden wird als zum jetzigen Zeitpunkt. Bei Kapitalbezügen im mittleren Segment (vgl. Beispiel 2) kommt es aber bereits zu einer relevanten Erhöhung der Bundessteuer. Bei höheren Kapitalbezügen (vgl. Beispiel 3) erhöht sich der momentan geltende Maximalsteuersatz von 2,3% gar um das Zweieinhalbfache auf 5,88%, was im obigen Beispiel rund CHF 70'000 Franken an direkten Bundessteuern ausmacht. Bei einem sehr hohen Kapitalbezug im Umfang CHF 10'000'000 würde sich die Bundessteuer auf rund 7,176% verdreifachen.

Da die Kantone für die Erhebung der Bundessteuer zuständig sind und die Kantone 21,2% der Bundessteuer einbehalten dürfen (Art. 196 Abs. 1 DBG), werden auch die Kantone von der vorgesehenen Massnahme profitieren. Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesrats führt die Tarifänderung auf Bundesebene zu jährlichen Mehreinnahmen von rund CHF 200 Millionen. Nach Abzug des Kantonsanteils verbleiben der Bundeskasse rund CHF 160 Millionen und den Kantonen fliessen jährlich schätzungsweise 40 Millionen Mehreinnahmen zu. 

Ob diese Änderungen in Kraft treten, ist mit Blick auf das mögliche Referendum offen. Im Moment sind verschiedene Vorstösse zum Thema Vorsorge in Diskussion. Es ist daher äusserst sinnvoll, eine Pensionierung umsichtig zu planen und die politischen und rechtlichen Entwicklungen im Auge zu behalten.

Bei Fragen und für weiterführende Hinweise stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Autorin: Nora Heuberger

Autorin