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4. Dezember 2020
Das Vereinigte Königreich (UK) scheidet in weniger als einem Monat aus der Europäischen Union (EU) aus. Als direkte Folge können Staatsangehörige des UK nur noch während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 von den Sonderregeln des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU – wie zum Beispiel dem Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung – profitieren. UK-Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten oder leben möchten, sehen sich ab dem 1. Januar 2021 mit viel grösseren gesetzlichen Hindernissen konfrontiert. Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Grossbritannien verhandeln derzeit zur Vereinfachung spezielle Abkommen, die jedoch weder bekannt noch unterschriftbereit sind.
UK-Staatsangehörige, die zum ersten Mal eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen wollen, unterstehen ab dem 1. Januar 2021 – wie alle Bürger aus Ländern, die weder der EU noch der EFTA angehören – dem wesentlich strengeren Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG). Eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist nur mit einer Bewilligung erlaubt. Der Entscheid über die Bewilligung obliegt den Arbeitsmarktbehörden und Migrationsämtern. Eine Aufnahme der Arbeit vor der Erteilung einer Bewilligung ist (anders als für EWR-Bürgerinnen und Bürger) verboten.
Für UK-Staatsangehörige, die bereits vor dem 1. Januar 2020 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen, gibt es keine Änderungen. Sie können entsprechend ihrer bestehenden Bewilligung in der Schweiz bleiben.
Die Arbeitsbewilligungen für Arbeitskräfte aus Drittstaaten (zu denen das UK ab dem 1. Januar 2021 gehört) sind kontingentiert. Die Schweiz stellt ein gesondertes Kontingent für UK-Staatsangehörige. Für das Jahr 2021 stehen Schweizer Arbeitgebern 3'500 Sonderkontingente (2'100 Aufenthaltsbewilligung und 1'400 Kurzaufenthaltsbewilligungen) zur Verfügung um britische Fachkräfte zu rekrutieren.
Im Vergleich zu den anderen Drittstaatsangehörigen gelten erleichterte Regeln für UK-Staatsangehörige: Die Bewilligungen für britische Bürgerinnen und Bürger unterliegen vorerst nicht dem eidgenössischen Bewilligungsverfahren und werden daher ausschliesslich unter kantonaler Aufsicht erteilt. Das heisst, dass eine Genehmigung durch das SEM entfällt. Die kantonalen Arbeitsämter entscheiden autonom und leiten einen positiven Entscheid direkt an das kantonale Migrationsamt weiter.
Noch unklar ist die Frage, ob der Vorrang für Schweizer Staatsangehörige und EWR-Bürgerinnen und Bürger gilt. Die Schweizer Regierung hat sich dazu noch nicht geäussert. Am 14. Dezember 2020 wird das SEM Weisungen erlassen, welche die letzten Unklarheiten ausräumen und wohl auch diese Frage beantworten. Allerdings gehen Mitarbeitende der Arbeitsämter davon aus, dass sowohl Schweizer- als auch EWR-Bürgerinnen und -Bürger gegenüber UK-Staatsangehörigen vorranging behandelt werden.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Immigrationsteam gerne zur Verfügung.
Autor: Urs Haegi
Kategorien: Immigration, Blog
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