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Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Update Letter Nr. 144
arrestpraxis.ch hat in den letzten Monaten regelmässig über die Rechtsprechung der Gerichte in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Brexit-Urteilen berichtet (arrestpraxis.ch updates 126, 129, 132 und 139). Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 31. März 2023 eine weitere wichtige Frage entschieden:
1. In BGE 147 III 491 = Pra 2022 Nr. 34 hat das Bundesgericht in E. 6.1.2. festgehalten, dass die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die bis zum 31. Dezember 2020 (Ablauf der Übergangsfrist für den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union EU) gefällt wurden, auch ab 1. Januar 2021 den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens unterliegen. Das englische Urteil, das kantonale Verfahren auf Vollstreckbarerklärung sowie die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht datierten vor dem 31. Dezember 2020.
2. a) Dem Urteil des Bundesgerichtes vom 31. März 2023 lag ein Urteil eines englischen Gerichtes vom 20. November 2020 zugrunde. Der Court of Appeal von England und Wales sowie der Supreme Court des Vereinigten Königreiches wiesen Rechtsmittel der Schuldnerin nach dem 1. Januar 2021 ab. Am 1. Februar 2022 wurde in der Schweiz gestützt auf das vollstreckbare englische Urteil vom 20. November 2020 ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Arrest gestellt. Das Kantonsgericht Zug hat das englische Urteil am 2. Februar 2022 für vollstreckbar erklärt, das Obergericht Zug hat diesen Entscheid am 16. August 2022 bestätigt (arrestpraxis.ch update 139).
b) Das Bundesgericht hat verschiedene Einwendungen der Schuldnerin geprüft und im Resultat festgehalten, dass angesichts der Abweisung der Rechtsmittel in England nicht der Entscheid der englischen Berufungsinstanz (nach dem 1. Januar 2021) massgebend sei, sondern derjenige des erstinstanzlichen Urteils (20. November 2020).
c) Es spielt damit keine Rolle, dass das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Arrest in der Schweiz erst nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet wurde.
3. Das Urteil des Bundesgerichtes vom 31. März 2023 lässt einige Punkte offen. Im Resultat ist aber klar, dass Entscheide von englischen Gerichten, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 gefällt und später nicht aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens als vollstreckbar zu erklären sind, unabhängig davon, wann in der Schweiz das Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Arrest gestellt wird.
Dies erleichtert die Stellung von Arrestgesuchen für Gläubiger.
Das Urteil des Bundesgerichtes vom 31. März 2023 5A_720/2022 kann hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 144 / 28.04.2023
Rechtsanwalt
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