VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
SWISS LAW AND TAX
Dienstleistungen
Immaterialgüterrecht
Life Sciences, Pharma, Biotechnologie
Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit
Lernen Sie unser Team kennen
Unser Know-how, unsere Expertise und unsere Publikationen
Alle anzeigen
Events
Blog
Karriere
Kategorien: Life Sciences, Pharma, Biotechnologie, Private Equity & Venture Capital, Startup Desk, Blog
Die Entwicklung eines Produkts oder einer Dienstleistung und die Skalierung des Geschäftsmodells eines Startups erfordern grosse Mengen an Geld. Daher suchen die meisten Startups irgendwann nach Kapital von Investoren. Dabei gilt es einige rechtlichen Hürden zu überwinden. Die folgenden Fragen und Antworten helfen Ihnen, sich in sicheren Gewässern zu bewegen, und weisen Sie auf Bereiche hin, in die Sie sich nicht ohne einen erfahrenen Lotsen begeben sollten.
Ein Prospekt ist weder ein Pitch Deck noch eine Hochglanzbroschüre über ein Startup, sondern ein Offenlegungsdokument, das vor dem öffentlichen Angebot von Aktien herausgegeben wird. Der Prospekt muss sehr detaillierte Informationen enthalten. Welche das sind, wird in den Artikeln 40 bis 49 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen (FIDLEG) und in den Artikeln 50 bis 57 und Anhang 1 der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) geregelt. Zudem muss er von einer Prüfstelle (derzeit BX Swiss AG oder SIX Exchange Regulation AG) geprüft werden. Die Erstellung eines Prospekts ist ein anspruchsvoller und zeitaufwändiger Prozess, der einen grossen Einsatz der Geschäftsleitung sowie die Unterstützung durch externe Rechts- und Finanzberater erfordert.
Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten macht, muss zuvor gemäss Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) grundsätzlich einen Prospekt veröffentlichen. Aktien an einem Startup gelten als Effekten. Die Nichteinhaltung der Prospektpflicht kann zu strafrechtlichen Sanktionen und zusätzlicher Haftung gegenüber denjenigen führen, die Aktien zeichnen oder erwerben. Daher sollte ein Startup genau wissen, was ein öffentliches Angebot ist und welche Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten.
Ein Angebot ist eine Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selbst enthält (Art. 3 lit. g FIDLEG). Unter Angebotsbedingungen versteht man den ungefähren Betrag, der aufgenommen werden soll, die Bewertung oder die Preisspanne und die Art der Wertpapiere (Darlehen, Aktien oder Wandeldarlehen, Stamm- oder Vorzugsaktien). Kein Angebot liegt vor, wenn Sie ein Pitch Deck versenden, das lediglich angibt, dass Sie eine Seed-Finanzierungsrunde durchführen, ohne jedoch das Volumen und die Bewertung anzugeben. So können Sie auf die bevorstehende Finanzierung aufmerksam machen, ohne gleich einen Prospekt veröffentlichen zu müssen.
Art. 36 Abs. 1 lit. b FIDLEG sieht eine Ausnahme für Angebote vor, die sich an weniger als 500 Anleger richten. Beachten Sie, dass der Schwellenwert für die gleiche Ausnahme in der Europäischen Union nur 150 beträgt. Wer sich auf diese Ausnahmeregelung berufen will, muss zum einen eine detaillierte Liste aller Personen führen, die das Angebot erhalten haben, und zum anderen technische Massnahmen ergreifen, um den Zugang Dritter zum Angebot zu verhindern. So könnten z.B. personalisierte Links versendet werden, so dass nur die Personen auf Ihrer Liste das Angebot sehen können. Ein blosser Hinweis, wonach das Angebot nur für die vorgesehenen Empfänger bestimmt sei, wird kaum ausreichen, um von dieser Ausnahme zu profitieren.
Soziale Medien und das Internet machen nicht an Landesgrenzen halt, sondern sind in vielen Ländern weltweit verfügbar. Wenn sich ein Angebot an Personen im Ausland richtet, gelten ausländische Rechtsvorschriften. Beispielsweise gibt es in der Europäischen Union grundsätzlich eine Schwelle von EUR 1 Mio., unterhalb derer kein Prospekt erforderlich ist. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, diese Grenze auf bis zu EUR 8 Mio. anzuheben. Unter anderem Deutschland, Frankreich und Italien haben ihren Schwellenwert angehoben, gleichzeitig aber weitere Anforderungen wie zusätzliche Informationspflichten eingeführt. Die Suche nach Kapital auf offenen Plattformen wie LinkedIn oder Instagram ist daher nicht zu empfehlen, da es fast unmöglich ist, den Überblick über alle geltenden rechtlichen Anforderungen zu behalten.
Die Hürde für die Einstufung als professioneller Kunde nach Artikel 4 Absatz 3 FIDLEG ist ziemlich hoch. So gelten insbesondere vermögende Privatpersonen (sog. High Net Worth Individuals) nicht als professionelle Kunden solange sie keine Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie nutzen (z.B. Familiy Office). Venture Capital Funds mit einer Bilanzsumme von CHF 20 Mio. und mehr gelten jedoch als professionelle Kunden. Ihnen können Wertpapiere ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten werden.
Ein viel bequemerer Weg, von der Prospektpflicht befreit zu werden, ist die Festlegung eines Mindestbetrags pro Investor von CHF 100'000. Damit umgehen Sie die Prospektpflicht in der Schweiz und in der EU und lassen gleichzeitig die Tür offen, um vermögende Privatpersonen anzusprechen.
Die Suche nach Investoren über ein Inserat in einer Schweizer Zeitung gilt zweifellos als öffentliches Angebot. Ein Zeitungsinserat ist vermutlich nicht der richtige Kommunikationskanal, wenn Sie Investoren mit einem Mindestengagement von CHF 100'000 suchen. Es gibt jedoch eine weitere Ausnahmeregelung von der Prospektpflicht, die in diesem Fall hilfreich ist: Wenn Sie in einem Zeitraum von 12 Monaten Aktien im Gesamtwert von weniger als CHF 8 Mio. anbieten, muss kein Prospekt veröffentlicht werden. Die Begrenzung des Angebotsvolumens ist also ein effizientes und sicheres Mittel, um die Erstellung und Veröffentlichung eines Prospekts zu vermeiden. Bedenken Sie jedoch, dass dieser Schwellenwert in anderen Ländern erheblich niedriger sein kann. Achten Sie also darauf, dass Sie eine Schweizer Zeitung auswählen.
Wenn keine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, sind Sie verpflichtet, einen Prospekt für Ihr Angebot zu erstellen. Dieser muss umfassende Informationen über die angebotenen Wertpapiere und den Emittenten enthalten und von der Prüfstelle genehmigt werden. Dies gilt sowohl in der Schweiz als auch in den EU-Mitgliedstaaten. Wird ein Prospekt in einem EU-Mitgliedsstaat gebilligt, kann ein EU-Pass beantragt werden. Mit diesem ist der Prospekt für den gesamten EU-Raum gültig. Die Nichteinhaltung der Prospektpflicht kann in der Schweiz mit einer Busse von bis zu 500'000 Franken geahndet werden. Auch in der EU drohen empfindliche Strafen.
Wenn Sie mehr über die Prospektpflicht wissen möchten, lesen Sie hier unseren früheren Blog. VISCHER unterstützt Sie gerne in allen rechtlichen Aspekten der Investorensuche für Ihr Unternehmen. Als erfahrene Anwaltskanzlei im Bereich Startup-Fundrasing stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten für eine umfassende Beratung in allen relevanten Rechtsfragen zur Verfügung, damit Sie erfolgreich und sicher das notwendige Kapital für Ihr Startup beschaffen können.
Autoren: Christian Wyss, Benjamin von Falkenstein
Advokat
MLaw
HAYA Therapeutics AG, ein Schweizer Biotechnologieunternehmen, das Pionierarbeit auf dem Gebiet der...
Dr. Roland P. Bühlmann und seine Ehefrau Marie-Thérèse Bühlmann haben am 5. Juni 2024 sämtliche...
Der deutsche Energieversorger EnBW geht eine Partnerschaft ein mit narrowin GmbH, einem Schweizer...