Close
Wonach suchen Sie?
Seite durchsuchen

8. Mai 2019

Betriebsstätte – Mindestvoraussetzung einer unternehmerischen Tätigkeit

Private Vermögensverwaltung reicht nicht aus

BGer 2C_707/2016 vom 23. März 2018 i.S. A. gegen Kantonales Steueramt Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern

1.   Ausgangslage

A ist eine im Kanton Zürich ansässige natürliche Person und Teilhaber an der C und D. Bei der C und D handelt es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaften nach dem deutschen Recht (in ihrer Form einer schweizerischen Kommanditgesellschaft ähnlich), die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig waren.
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, welche der beiden Staaten – Deutschland oder die Schweiz – aus schweizerischer Sicht die von C und D erwirtschafteten Erträge beim Teilhaber besteuern kann. Umstritten war, ob es sich bei den deutschen Kommanditgesellschaften um ausländische Geschäftsbetriebe bzw. Betriebsstätte handelte.

2.   Bundesgerichtliche Erwägungen

Das Bundesgericht zog in Erwägung, dass doppelbesteuerungsrechtlich eine blosse Tätigkeit in den Betriebsstätteeinrichtungen zur Qualifikation als Betriebsstätte genüge und eine eigentliche Geschäftstätigkeit nicht erforderlich sei. Jedoch müsse als Mindestvoraussetzung für die Annahme einer Betriebsstätte eine (zumindest andernorts ausgeübte) unternehmerische bzw. auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit vorhanden sein. Die vorliegend von den beiden Kommanditgesellschaften ausgeübte Tätigkeit qualifiziere nach Ansicht des Bundesgerichts als private Vermögensverwaltung, weshalb es sich somit nach internem schweizerischen Recht um nicht-kaufmännische Personengesellschaften handle und der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit von vornherein nicht die Qualität eines Geschäftsbetriebs zukomme. Mangels unternehmerischer bzw. auf Gewinnerzielung gerichteter Tätigkeit gegen aussen liege folglich keine steuerlich relevante Betriebsstätte vor, weshalb Einkommen und Vermögen vom Teilhaber an dessen Hauptsteuerdomizil in Zürich zu versteuern sei.

3.   Kommentar

Das Urteil bestätigt die Bundesgerichtspraxis zu den nichtkaufmännischen Personengesellschaften. Die nach deutschem Recht errichtete GmbH & Co. KG wird aus Sicht des schweizerischen Steuerrechts transparent behandelt. Zu beachten gilt, dass als Mindestvoraussetzung für die Annahme einer Betriebstätte eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen muss, wobei die private Vermögensverwaltung nicht ausreichend ist.

Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuerteam gerne zur Verfügung. Im Steuer Update 2019 finden sich zudem weitere praktische Informationen.

Autor: Christoph Reverdin

Kategorien: Steuern, Blog

You are currently offline. Some pages or content may fail to load.