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20. Februar 2023 Bestimmung des Lead-Amtes beim rechtshilfeweisen Arrestvollzug

Update Letter Nr. 142

Der rechtshilfeweise Arrestvollzug beschäftigt Gerichte und Kommentatoren. Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 138 den rechtshilfeweisen Arrestvollzug als rechtskonform beurteilt (vgl. arrestpraxis.ch Update Nr. 133. Nach welchen Kriterien ein Gericht oder ein Steueramt beim Erlass eines Arrestbefehls bzw. einer Sicherstellungsverfügung ein Lead-Amt bestimmt, hat das Bundesgericht nicht beurteilen müssen. 

In einem ebenfalls zur Publikation bestimmten Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Januar 2023 hat das Bundesgericht entschieden, dass im Rahmen einer SchKG-Beschwerde gegen den Arrestvollzug die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes nicht geprüft werden könne, und zwar unabhängig davon, ob ein Gericht einen Arrest gestützt auf Art. 271 ff. SchKG oder ein Steueramt einen solchen gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss § 181 f. StG ZH angeordnet hat. Die Bestimmung des Lead-Amtes beim rechtshilfeweisen Arrestvollzug obliegt dem Gericht oder dem Steueramt und muss mit einem Rechtsmittel gegen die Arrestbewilligung gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG bzw. § 181 Abs. 3 StG ZH angefochten werden.

Das Urteil ist konsequent und richtig. Die Problematik, mit der sich der Arrestgläubiger konfrontiert sah, wird klar, wenn auch der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden vom 13. September 2022 (KSK 21 75) konsultiert wird. Basiert der Steuerarrest auf einer Sicherstellungsverfügung aus dem Jahr 2016, ist die Rechtsmittelfrist dagegen schon lange abgelaufen, wenn das Steueramt im Jahr 2021 einen weiteren Arrestbefehl ausstellt.

Beim Thema rechtshilfeweiser Arrestvollzug werden sich die Gerichte in Zukunft noch mit spannenden Themen beschäftigen, z.B. der Frage, ob das Arrestgericht zwingend ein Lead-Amt bestimmen und den rechtshilfeweisen Arrest anordnen muss und nach welchen Kriterien dies geschehen soll. Was passieren soll, wenn beim Lead-Betreibungsamt im Gegensatz zum rechtshilfeweisen zugezogenen Betreibungsamt keine Vermögenswerte arrestiert werden können vgl. arrestpraxis.ch Update Nr. 138.

Das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2023 149 III 124 und der Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden vom 13. September 2022 können hier abgerufen werden. 

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 142 / 20.02.2023

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