Close
Wonach suchen Sie?
Site search
18. Dezember 2017 Besteuerung von Kryptowährungen

Zur Zeit durchbricht die Kryptowährung Bitcoin ("BTC") erstmals die Marke von USD 20'000 pro BTC und erreicht damit erneut einen Rekord. Die phänomenalen Kurssteigerungen des BTC in letzter Zeit, aber auch der vermehrte Einsatz von Kryptowährungen im Alltag (z.B. das Aufladen von BTC an SBB-Billetautomaten oder die Bezahlung von Dienstleistungen des Handelsregisteramts Zug mit BTC) haben zur Folge, dass sich mehr und mehr Personen dem Run anschliessen möchten. Dementsprechend gewinnt auch die steuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen erheblich an Bedeutung.

Diverse schweizerische Steuerämter werden mittlerweile mit Anfragen zur steuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen überhäuft und die Steuerämter in Luzern und Zug haben sich dazu entschieden, ihre derzeitige Praxis in Merkblättern ("LU Merkblatt" und "ZG Merkblatt") festzuhalten. Es wird erwartet, dass andere Kantone bald nachziehen werden.

Kryptowährungen sind als Vermögen zu deklarieren
Bitcoins sind grundsätzlich aufgrund ihrer Unterscheidbarkeit und Aussonderbarkeit analog dem Bargeld als bewertbare bewegliche Sache zu behandeln (vgl. Ziff. 2 ZG Merkblatt). Sie unterliegen der Vermögenssteuer und sind im "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis" aufzuführen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ermittelt seit einigen Jahren für BTC einen Jahresendkurs, welcher für die Bewertung von BTC angewandt werden sollte. Sofern die ESTV für die relevante Kryptowährung keinen Kurs festgelegt hat und es unmöglich ist einen Kurs zu ermitteln, z.B. aufgrund fehlenden Handels mit der relevanten Kryptowährung, so ist diese zum Wert des Kaufpreises zu deklarieren (vgl. zweiter Absatz LU Merkblatt und Ziff. 3 ZG Merkblatt).

Gewerblicher Handel mit Kryptowährungen
Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Gleichzeitig können auch Kursverluste nicht zum Abzug gebracht werden. Wenn aber eine Person gewerblich mit Kryptowährungen handelt (z.B. ein gewerbsmässiger Wertschriftenhändler), sind die Gewinne als selbständiges Einkommen steuerbar resp. können dann die Verluste steuerlich abgezogen werden. Die Abgrenzungskriterien orientieren sich sinngemäss am Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (vgl. dritter Absatz LU Merkblatt bzw. Ziff. 5 ZG Merkblatt).

Erhält weiter ein Arbeitnehmer resp. ein Selbständigerwerbender Kryptowährungen als Entgelt für seine Tätigkeit bzw. Dienstleistung, so sind auf diese Einkünfte Einkommensteuern zu entrichten (vgl. Ziff. 4 ZG Merkblatt); soweit Selbständigerwerbende für ihre Dienstleistungen in einer Kryptowährung bezahlt werden, ist diese ausserdem dem Geschäftsvermögen zuzuordnen und wären allfällige Kursgewinne, sofern realisiert, nicht steuerfrei, sondern wohl als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

Mining-Erträge unterliegen der Einkommenssteuer
Beim Mining (Schürfen) einer Kryptowährung stellt eine Person, einfach ausgedrückt, Rechenleistung für den Betrieb von z.B. BTC zur Verfügung und wird in diesem Fall mit BTC entschädigt. Sowohl das LU Merkblatt als auch das ZG Merkblatt halten fest, dass Mining-Erträge generell der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. dritter Absatz LU Merkblatt und Ziff. 4 ZG Merkblatt).

Kryptowährung ist nicht gleich Kryptowährung ist nicht gleich digitaler Vermögenswert
Während mit den oben genannten Grundsätzen die zurzeit prominentesten Kryptowährungen wie BTC, Ethereum, Ripple, Litecoin oder Dash steuerrechtlich erfasst werden (vgl. Ziff. 1 ZG Merkblatt), stellt sich die Frage wie andere digitale Vermögenswerte (z.B. Tokens mit besonderen Merkmalen) steuerlich zu behandeln sind. Dabei gilt es jeden digitalen Vermögenswert individuell gemäss seinen jeweiligen Merkmalen zu beurteilen (vgl. erster Absatz LU Merkblatt und Ziff. 7 ZG Merkblatt).

Ausblick
Aufgrund der Dynamik der sich entwickelnden Technologien im Bereich der Kryptowährungen und der digitalen Vermögenswerte müssen Gesetzgeber und Regulatoren permanent am Ball bleiben, um die neu auftretenden Phänomene rechtlich zu erfassen. So hat kürzlich die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA in ihrer Aufsichtsmitteilung 04/2017 ihre Bedenken zum markanten Anstieg von in der Schweiz durchgeführten Initial Coin Offerings (ICOs) und den damit verbundenen regulatorischen Risiken kundgetan. Auch die Steuerverwaltungen werden sich im kommenden Jahr vermehrt mit dem Thema der Kryptowährungen auseinandersetzen müssen und mit der zunehmenden Erfahrung werden sich wohl mehr und präzisere Prinzipien zur Behandlung der sich auf dem Weltmarkt und in der Schweiz durchsetzenden digitalen Vermögenswerte ergeben.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Finanzmarktrechts- oder Steuerteam gerne zur Verfügung.

Autoren: Jana Essebier, Christoph Niederer

Autoren