
Gerade in Zeiten der Digitalisierung kommt dem Zugang zu Zahlungsdienstleistungen besondere Bedeutung zu. Häufig wird ein Bankkonto vorausgesetzt. In der EU hat jeder in der EU ansässige Verbraucher ein Recht auf ein Konto (Richtlinie 2014/92/EU). Ein Konto kann in der EU verweigert werden, wenn ein Verbraucher gegen die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verstösst (Bankkonten in der EU). In der Schweiz fehlt eine allgemeine explizite gesetzliche Bestimmung. Besteht daher in der Schweiz kein Rechtsanspruch auf ein Bankkonto?
Grundsatz der Vertragsfreiheit
Das Rechtsverhältnis zwischen einer Schweizer Bank und ihren Kunden untersteht dem Privatrecht und damit der Vertragsfreiheit. Eine Bank kann daher Geschäftsbeziehungen beenden oder (potenzielle) Kunden ablehnen, ohne dass hierfür ein konkreter Grund bestehen muss. Ausnahmsweise können aber die Vertragsfreiheit bzw. einzelne Teilaspekte davon durch Kontrahierungspflichten eingeschränkt werden. Diese beruhen auf Vertrag oder gesetzlicher Grundlage, wie beispielsweise der Grundversorgungsauftrag für öffentlich-rechtliche Banken.
Grundversorgungsauftrag der PostFinance
Aufgrund ihres Auftrags, namentlich die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, bejahte zum Beispiel das Bundesgericht in einem älteren Entscheid (Urteil des Bundesgerichts, 4A_417/2009, vom 26. März 2010) eine Kontrahierungspflicht der Post im Bereich des Zahlungsverkehrs. Gemäss der im Jahr 2012 in Kraft getretenen Postverordnung kann die PostFinance Kunden nur dann von der Dienstleistung des Zahlungsverkehrs im Einzelfall ausschliessen, wenn nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen.
Besteht auch für Kantonalbanken ein Kontrahierungszwang?
Auch Kantonalbanken haben einen Leistungsauftrag. Es stellt sich daher die Frage, ob auch diese einem (bedingten) Kontrahierungszwang unterliegen. Das Bundesgericht bejahte in einem kürzlich ergangenen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts, 2C_966/2018 und 2C_967/2018, vom 29. Januar 2019) den gesetzlich festgelegten Leistungsauftrag der ZKB, die Bevölkerung des Kantons Zürich im Allgemeinen und bestimmte Kundengruppen im Besonderen mit Bankdienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen entsprechen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen für solche Bankdienstleistungen zählen gemäss den Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB:
- das Anlage- und Spargeschäft;
- das Hypothekar- und Kreditgeschäft; sowie
- der Zahlungsverkehr.
Für die Durchsetzung eines allfälligen Kontrahierungszwangs verwies das Bundesgericht jedoch auf den Zivilprozessweg, da das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien privatrechtlich geregelt ist. Ob auch die ZKB tatsächlich aufgrund ihres Leistungsauftrages einem Kontrahierungszwang unterliegt, bleibt daher abzuwarten.
Ein Rechtsanspruch auf ein Konto auch für Unternehmen?
Der gesetzliche Leistungsauftrag, auf den das Bundesgericht in seinem Entscheid verweist, beinhaltet auch, dass das Angebot von Bankdienstleistungen der ZKB insbesondere auch Anliegen von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmenden, Landwirtschaft und öffentlich-rechtlichen Körperschaften berücksichtigen muss. Soll somit auch für Unternehmen ein Rechtsanspruch auf ein Konto bestehen?
Immer wieder stehen kleine Unternehmen, insbesondere Startups, vor der Herausforderung, eine Bank zu finden, die bereit ist, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Der von der Bankiervereinigung publizierte Leitfaden zur Eröffnung von Firmenkonti für Blockchain-Unternehmen leistet einen Beitrag zur Lösung dieser Herausforderung, indem er den Banken eine Hilfestellung gibt. Dieser Leitfaden soll Banken unterstützen, bei der Kontoeröffnung – je nach Finanzierungsart des Unternehmens – differenziert vorzugehen.
Für die Zukunft bleibt abzuwarten, ob das Bundesgericht hier ein Zeichen setzen wird, wenn ihm die Streitfrage auf dem Zivilprozessweg vorgelegt wird.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Finanzmarktrechtsteam gerne zur Verfügung.
Autorin: Jana Essebier