Close
Wonach suchen Sie?

20. April 2022

Menschenkette Papier

Bereits am 4. März 2022 wurde bekannt, dass sich der Bundesrat für die Aktivierung des Schutzstatus S für Ukrainerinnen und Ukrainer ausgesprochen hatte. Gemäss Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, basiert das Konzept des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 4 und 66 AslyG insbesondere auf drei Elementen:

"1. Der Bundesrat trifft den Grundsatzentscheid, ob und wie vielen Personen vorübergehender Schutz gewährt wird.

2. Bei der Aufnahme Schutzbedürftiger in der Schweiz steht nicht ihr dauernder Aufenthalt im Vordergrund, sondern die Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat, sobald sich die Möglichkeit dafür bietet.

3. Das Verfahren wird so gestaltet, dass - im Gegensatz zur heutigen Lösung bei der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme (Art. 14a. Abs. 5 ANAG [bisher]) - die Asylbehörden von der Durchführung eines aufwendigen Individualverfahrens entlastet werden."

Den Entscheid für die Aktivierung des Schutzstatus S traf der Bundesrat erstmalig am 11. März 2022, aufgrund des russischen Angriffs vom 24. Februar 2022: "Der Bundesrat ist bereit, sich solidarisch an der Aufnahme von schutzsuchenden Personen aus der Ukraine zu beteiligen. Nach Konsultation der Kantone und anderer interessierter Parteien hat er deshalb entschieden, den Schutzstatus S anzuwenden. Für die Unterbringung berücksichtigen Bund und Kantone auch die verschiedenen Unterstützungsangebote, welche von Privaten, Gemeinden und verschiedenen Institutionen an sie herangetragen werden."

Folglich gelten alle Personen, die am 24. Februar 2022, zum Zeitpunkt der Invasion Russlands, ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten, als Schutzbedürftige. Personen, die bereits von einem anderen EU-Staat einen Schutzstaus zugesprochen bekommen haben, sind davon nicht erfasst, ebenso wenig diejenigen, die in ihr Heimatland zurückkehren können (vgl. auch Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001).

Ursprünglich galt für Personen mit Ausweis S eine Sperrfrist von drei Monaten, bevor sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen konnten. Auch diese wurde am 11. März 2022 aufgehoben, um die Schweizer Regelung noch mehr an diejenige der EU anzugleichen. Stattdessen sollen den Geflüchteten aus der Ukraine, nach Aussagen von Bundesrätin Keller-Sutter, durch das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit die soziale und berufliche Integration erleichtert werden. Da die Kantone bereits Konzepte erarbeitet haben, wie mit geflüchteten Kindern umzugehen ist und wie diese schulisch integriert werden können, sind auch diese auf die Integration der ukrainischen Kinder entsprechend vorbereitet.

Die Voraussetzungen um eine andere Aufenthaltsbewilligung oder sogar eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu erhalten sind zahlreich. Pauschal lässt sich wohl jedoch sagen, dass die meisten Personen, die zurzeit auf der Flucht aus der Ukraine sind, eher weniger Aussicht auf die Gewährung von Asyl in der Schweiz haben. Dies, da wahrscheinlich die wenigsten Personen den Nachweis erbringen könnten, dass sie vom Staat oder staatsähnlichen Institutionen verfolgt werden und deswegen gefährdet sind. Stattdessen besteht die Gefährdung im konkreten Fall in der generellen Situation in ihrem Heimatland. Mit dem rückkehrorientierten Schutzstatus S soll den Personen auf unbürokratischem Weg die vorübergehende Aufnahme in der Schweiz ermöglicht werden. Dies umfasst u.a. eine Krankenversicherung und wie erwähnt, die Möglichkeit der Kinder die Schule zu besuchen.

Wenn sich die Situation in der Ukraine bis in fünf Jahren nicht verbessert, so wird den Schutzbedürftigen die Aufenthaltsbewilligung B erteilt.

Kategorie: Immigration