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Kategorien: Immigration, Blog
Wollen Drittstaatsangehörige, d.h. Personen ausserhalb des EU/EFTA-Raums, in der Schweiz einen Aufenthalt begründen, ohne hierfür einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, müssen sie verschiedene Voraussetzungen nach dem Ausländer– und Integrationsgesetz ("AIG") und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ("VZAE") erfüllen. Für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen (innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen) als Touristin oder Tourist ist keine Bewilligung erforderlich, doch sind allfällige Visumspflichten einzuhalten. Soll ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit erfolgen, so ist dafür eine Bewilligung einzuholen, welche grundsätzlich vor der Einreise in die Schweiz beim am vorgesehenen Wohnort zuständigen kantonalen Migrationsamt zu beantragen ist.
Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung variieren je nach Zweck des Aufenthalts. Dieser Blog enthält einen Überblick über die Aufenthaltsmöglichkeiten ohne Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken, aus medizinischen Gründen sowie für Rentner. Zu beachten ist, dass auf die Erteilung der Bewilligungen kein Anspruch besteht.
Drittstaatsangehörige können in der Schweiz einer Aus- oder Weiterbildung nachgehen (Art. 27 AIG). Ein Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung soll jedoch nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen ausgenützt werden. Deshalb muss für die Bewilligungserteilung unter anderem eine Bestätigung der Schul- oder Universitätsleitung vorliegen, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann. Des Weiteren müssen die betreffenden Personen die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen erfüllen sowie über eine bedarfsgerechte Unterkunft und über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Als ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und die bedarfsgerechte Unterkunft gelten gemäss Migrationsamt des Kantons Zürich CHF 21'000 für zwölf Monate.
Der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung wird grundsätzlich für längstens acht Jahre bewilligt. Er stellt einen vorübergehenden Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person auch den Willen haben muss, die Schweiz wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Es dürfen daher keine Indizien vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die betreffende Person nicht nur einen vorübergehenden, sondern – in Umgehung der Zulassungsvorschriften – einen dauerhaften Aufenthalt beabsichtigt. In diesem Zusammenhang werden deshalb insbesondere das Alter, die familiäre Situation und die bisherige Schulbildung sowie der Arbeitsmarkt im Herkunftsland berücksichtigt. Die Anforderungen an die Bewilligung erhöhen sich entsprechend, wenn die betroffene Person aus einem Land stammt, in welches eine zwangsweise Rückführung als schwierig oder unmöglich erachtet wird. Will die Person nach Beendigung der Ausbildung und damit des Aufenthaltszwecks weiterhin in der Schweiz bleiben, muss sie eine neue Bewilligung beantragen (Art. 54 VZAE).
Der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (ohne Erwerbstätigkeit) für medizinische Behandlungen setzt voraus, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden sind und die Wiederausreise gesichert ist (Art. 29 AIG). In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, ein medizinisches Zeugnis über die erforderliche Behandlung und die voraussichtliche Behandlungsdauer einzureichen.
Rentner und Rentnerinnen können unter den folgenden Voraussetzungen zum Aufenthalt zugelassen werden: Sie sind mindestens 55 Jahre alt sind, pflegen besondere persönliche und soziokulturelle Beziehungen zur Schweiz, verfügen über die notwendigen finanziellen Mittel und gehen keiner Erwerbstätigkeit, weder im In- oder Ausland, nach (Art. 28 AIG; Art. 25 VZAE). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz sind insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Nachweis über längere frühere Aufenthalte in der Schweiz erbracht werden kann oder enge Beziehungen zu Verwandten in der Schweiz vorliegen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt jedoch die Tatsache, dass eine enge Beziehung zu einem Verwandten in der Schweiz vorliegt, für sich allein nicht. Es müssen vielmehr eigenständige und von den Angehörigen unabhängige Beziehungen zur Schweiz bestehen, so namentlich Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen oder direkte Kontakte zur örtlichen Bevölkerung (Urteil des BVGer C-6349/2010 vom 14. Januar 2013, E. 9.2.3). Die Behörden sind bei der Prüfung von persönlichen Beziehungen zur Schweiz sehr streng.
Unter gewissen Umständen können Drittstaatsangehörige für eine Abweichung von den oben beschriebenen Zulassungsvoraussetzungen einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geltend machen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). So kann aus Art. 8 EMRK, welcher den Schutz des Familienlebens garantiert, in bestimmten Fällen ein Anwesenheitsrecht hergeleitet werden. Gemäss Bundesgericht kann als familiäre Beziehung, welche gestützt auf Art. 8 EMRK einen solchen Anspruch verschaffen könnte, vor allem die Beziehung zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben, genannt werden. Geht es hingegen um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie angehören, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die Bewilligung ersuchende Ausländer vom in der Schweiz Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit kann unabhängig vom Alter auch aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen resultieren (vgl. dazu BGE 120 Ib 257, E. 1d f., S. 260 f.).
Haben Sie weitere Fragen zu den Anforderungen für Drittstaatsangehörige betreffend einen Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit? Unser Immigration-Team berät Sie gerne.
Autorin: Ann Sofie Benz, Aleksandra Simic