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Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Update Letter Nr. 122
Arresteinsprachen sind gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert 10 Tagen einzureichen, die Frist für den Schuldner läuft ab Zustellung der Arresturkunde durch das Betreibungsamt. Gemäss ständiger Praxis ist es zulässig, dass der Arrestgläubiger innert 10 Tagen nur die Einsprache einreicht und den Antrag stellt, dass das Arrestgericht eine Frist für die Begründung der Arresteinsprache ansetzt (BGer 5A_545/2017 E. 3.1). Gleichzeitig wird üblicherweise die Zustellung des Arrestgesuches verlangt.
Wohnt der Arrestschuldner im Ausland oder hat er seinen Sitz im Ausland, besteht die Möglichkeit, dass das Betreibungsamt dem Arrestschuldner die Frist von Art. 278 Abs. 1 SchKG gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG auf Gesuch hin - ein oder mehrmals - verlängert. Sofern der Arrestschuldner während dieser Frist beim Arrestgericht das Arrestgesuch beizieht, stellt sich die Frage, ob er die Arresteinsprache immer noch unbegründet einreichen kann. Dies ist grundsätzlich zulässig, weil Art. 278 Abs. 1 SchKG eine gesetzliche Frist nur für die Arresteinsprache, nicht aber für die Begründung der Einsprache darstellt.
Der Entscheid des Obergerichtes Zürich (ZR 2020 Nr. 31) vom 18. Juni 2020 kann hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 122/01.10.2020
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