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Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Update Letter Nr. 141
Betreibungen werden meistens am Wohnsitz des Schuldners angehoben (Art. 46 SchKG). Als besonderer Betreibungsort legt Art. 49 SchKG fest, dass eine Erbschaft an dem Ort betrieben werden kann, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist. Gemäss langjähriger (auch zürcherischer) Rechtsprechung kann eine unverteilte Erbschaft nicht nur betrieben werden, vielmehr kann auch ein Arrestgesuch gegen die unverteilte Erbschaft gerichtet werden. Diese Rechtsprechung ist in der Lehre umstritten.
Das Obergericht Zürich hat die langjährige Praxis aufgegeben, hat ein Arrestgesuch abgewiesen und ist auf ein Gesuch auf Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils nicht eingetreten. Eine Minderheit des Gerichts liess ihre abweichende Ansicht in einem Parallelprozess protokollieren (E. 2.2.).
Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 31. Oktober 2022 (149 III 34) Klarheit geschaffen und einige prozessuale Besonderheiten adressiert:
1. Ein Arrest kann gegen die ungeteilte Erbschaft am Betreibungsort der Erbschaft gemäss Art. 49 SchKG erwirkt werden, unabhängig davon, ob zu Lebzeiten des Erblassers bereits ein Arrest vollzogen wurde. Es gibt keinen Anlass, von der langjährigen Rechtsprechung abzuweichen. Ein Arrest stellt eine zukünftige Vollstreckung sicher. Solange eine Erbschaft betrieben werden kann, muss auch die Sicherstellung der Vollstreckung (Arrest) möglich sein.
2. Das Bezirksgericht Zürich hat das Arrestgesuch abgewiesen und die Arrestvoraussetzungen materiell nicht geprüft. Nachdem das Obergericht Zürich eine Beschwerde dagegen abwies, hat das Bundesgericht den Prozess direkt an die 1. Instanz (Bezirksgericht Zürich) zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; E. 3.7., E. 4).
3. Der Arrestschuldner (ungeteilte Erbschaft) hat in allen drei Instanzen am Verfahren nicht teilgenommen. Damit wird nicht der Arrestschuldner, sondern der Kanton Zürich entschädigungspflichtig (E. 4.).
4. Offenbar hat der Arrestgläubiger vor Bundesgericht einen Antrag gestellt, dass das Urteil nicht veröffentlicht wird, bis die 1. Instanz das Arrestgesuch bewilligt hat. Ob und wie lange das Bundesgericht mit der Veröffentlichung zugewartet hat, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich (E. 4). Immerhin lässt sich der Website der Zürcher Gerichte entnehmen, dass bis zur Aufschaltung des Urteiles des Bundesgerichtes am 9. Dezember 2022 das Urteil des Obergerichtes Zürich vom 6. Januar 2022 (noch) nicht veröffentlicht wurde, wohl um einen späteren Arrest nicht zu verunmöglichen.
Das Urteil des Bundesgerichts 149 III 34 kann hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 141 / 15.12.2022
Rechtsanwalt
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