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24. Februar 2023 Arbeitsbewilligung für Künstler

Haben Sie sich auch schon gefragt, ob Ihre Lieblingsstars, wie bekannte Bands, internationale BalletttänzerInnen und ZirkusartistInnen ebenfalls eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung benötigen, wenn sie auf den Schweizer Bühnen stehen?

Grundsätzlich gilt es zwischen Künstlern, die aus einem EU- oder EFTA-Staat stammen und solchen aus Drittstaaten zu unterscheiden. In vergangenen Blogbeiträgen haben wir die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für EU- und EFTA Bürger und für Drittstaatsangehörige aufgelistet.

Künstlerbranchen

Gewisse Branchen von Künstlern haben jedoch die Möglichkeit, von erleichterten Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen zu profitieren. Dazu gehören gemäss einer Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM) (Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Kapitel 4) die folgenden Künstlergruppen:

  • Kunstmaler und Bildhauer;
  • Schriftsteller und Schauspieler;
  • Tänzer im Theater oder bei Fernseh- oder Filmproduktionen;
  • Theater- und Filmregisseure, Masken- und Bühnenbildner sowie Souffleure;
  • Musik- und Gesangsinterpreten, insbesondere Opernsänger, Orchestermitglieder, Komponisten, Dirigenten, Chorleiter sowie
  • Discjockeys, Zirkus- und Variétéartisten

Arten der Bewilligungen und Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige  

Aus Drittstaaten werden grundsätzlich nur Spezialisten und Führungskräfte zugelassen und die Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen ist kontingentsabhängig. Kontingentsunabhängig können aber Drittstaatsangehörigen Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden,  wenn die Personen zu einer vorstehend genannten Kategorie von Künstlern gehören und sich insgesamt maximal während acht Monaten innerhalb von zwölf Monaten in der Schweiz aufhalten (Art. 19 Abs. 4 lit. b Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsmässigkeit (VZAE). Es handelt sich somit um eine besondere Bewilligungskategorie, im Gegensatz zur normalen Kurzaufenthaltsbewilligung L. Die übrigen Voraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) müssen aber auch in diesen Fällen erfüllt sein, dazu gehören u.a., dass diese Erteilung der Bewilligung dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen muss, dass der Inländervorrang gewahrt wird und dass die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass das AIG bezüglich den persönlichen Voraussetzungen auch eine Ausnahme für Künstler und Künstlerinnen vorsieht: Das Gesetz besagt in Art. 23 Abs. 3 lit. b AIG, dass "in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: b. anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport." Dazu ist der Botschaft zum AIG zu entnehmen: "Unter diese Bestimmung können auch nicht hoch qualifizierte Arbeitskräfte fallen, die aber über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und daher für einen bestimmten Einsatz unerlässlich sind. Dies gilt beispielsweise für Tätigkeiten in einem Zirkus, die Reinigung und den Unterhalt von Spezialanlagen oder den Tunnelbau. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die durch Arbeitskräfte in der Schweiz sowie aus dem EU- und dem EFTA-Raum nicht oder nur ungenügend abgedeckt werden. Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 3 Buchstabe b können zugelassen werden, um den wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie den Sport zu fördern. In diesen Bereichen gelten für anerkannte Leistungen sehr oft andere Beurteilungskriterien als die in den Absätzen 1 und 2 genannten persönlichen Voraussetzungen."

Wenn sich die Künstler und Künstlerinnen länger als acht Monate in der Schweiz aufhalten möchten, so sind die Bewilligungen wiederum kontingentiert. Über die detaillierten Voraussetzungen, die in dieser Branche erfüllt sein müssen, gibt die Weisung des SEM detailliert Auskunft. 

So oder so gilt es zu beachten, dass die Gagen den orts-, berufs- und branchenüblichen Höhen entsprechen müssen.  

Weiterführende Informationen

Nachfolgend haben wir noch einige nützliche Links für Sie gesammelt:

Übrigens, die Schweiz verfügt sogar über ein Recht auf Kunstfreiheit in ihrer Verfassung (Art. 21 BV).  

Haben Sie Fragen? Wenden Sie sich an unser Immigration-Team, wir sind Ihnen gerne behilflich.

Autoren: Urs Haegi, Anna Salm, Gian Geel

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