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8. Mai 2017 Arbeitsbewilligung für Business Trips in die Schweiz?

Die Frage, ob für Drittstaatsangehörige im Rahmen eines kurzen geschäftlichen Aufenthalts in der Schweiz das Schengen Visum genügt oder eine besondere Bewilligung ("Bewilligung") verlangt ist, wird immer wieder aufgeworfen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich eine Bewilligung zu beantragen.

Prinzipiell gilt, dass, wer in der Schweiz erwerbstätig sein will, eine Bewilligung braucht. Artikel 11 Absatz 1 des Ausländergesetzes präzisiert, dass "unabhängig von der Aufenthaltsdauer" für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung benötigt wird, wobei gemäss Absatz 2 desselben Artikels als Erwerbstätigkeit jede "üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit" verstanden wird. Die Gesetzeslage scheint unmissverständlich zu sein, doch der klare Wortlaut trügt. Die Schwierigkeit besteht darin, dass der Begriff der Erwerbstätigkeit nicht eindeutig definiert ist. Entsprechend differieren auch die kantonalen Praxen.

In der Weisung zum Ausländergesetz des Staatssekretariats für Migration ("Weisung SEM") ist der Begriff der Erwerbstätigkeit weit gefasst. Jede Tätigkeit, die in der Regel entgeltlich ausgeübt wird, soll unter den Begriff fallen. Konkreter wird immerhin gesagt, dass nicht erwerbstätig ist, wer mit der Verwaltung des eigenen Vermögens "im üblichen Rahmen" befasst ist, wer einer Beschäftigung nachgeht, die "ausserhalb des üblichen Bereiches wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit" liegt und wer "geschäftlichen Besprechungen ohne Erwerbstätigkeit" nachgeht (vgl. Weisung SEM, S. 83).

Zur Erleichterung hat das Staatssekretariat für Migration eine Übersicht mit Beispielen im Dokument "Anhang zu Ziffer 4.1.1: Begriff der Erwerbstätigkeit" herausgegeben. Dabei zeigt sich beispielsweise, dass schulmässiger Unterricht, geschäftsfremde Seminare oder Workshops nicht als Erwerbstätigkeit gelten. Dasselbe gilt in der Regel für Vertragsverhandlungen, Vorbesprechungen für zukünftige Erwerbstätigkeiten oder Sitzungen bis zu einem gewissen Grad. Als Erwerbstätigkeit hingegen gelten sogenannte "trainings on the job", Praktika, Projekteinsätze, Wartungsarbeiten oder Mitarbeiter-/Feedbackgespräche.

Bereits aus dieser kurzen Übersicht ergibt sich, dass die Grenzen zwischen Erwerbstätigkeit und Nicht-Erwerbstätigkeit fliessend sind. Wird die Lage falsch eingeschätzt und keine Bewilligung beantragt, so müssen die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Sanktionen rechnen. Diese reichen von Abmahnungen über Bussen bis zu Gefängnisstrafen und langjährige Einreisesperren im ganzen Schengenraum. Im Zweifelsfall ist es daher sicherlich empfehlenswert, keine Risiken einzugehen und mit den Behörden oder Rechtsberatern das Gespräch zu suchen und/oder eine 120-Tage Bewilligung zu beantragen. Diese ist in der Regel nicht allzu schwer zu erhalten und diese Vorgehensweise verbraucht insbesondere keines der begrenzten Kontingente.

Autor: Urs Haegi

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