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Kategorien: Immigration, Blog
Die Schweiz ist seit langem eine internationale Wirtschaftsmetropole mit einem wechselseitigen Austausch an Geld, Arbeitskräften und Know-how. Jüngste Veränderungen in der Bankenwelt und die politische Stimmung in Bezug auf die Einwanderung haben begonnen, die Stabilität dieser Position zu beeinträchtigen.
Während Arbeitnehmer aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) von einem sehr liberalen Mobilitätssystem profitieren, gelten für Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA strenge Zulassungsbedingungen und quantitative Beschränkungen. Diese hohen Zulassungsvoraussetzungen erlauben es der Schweiz, ihre Zuwanderung so zu steuern, dass die gesamtwirtschaftlichen Interessen des Landes gewahrt bleiben. Auch die Niederlassung in der Schweiz unterliegt strengen Kriterien und ist in der Regel mit erheblichen Investitionen verbunden. Das schweizerische Einwanderungsgesetz sieht keine standardisierten Investorenvisa (oder sogenannte "goldene Visa") vor. Einige Kantone erlauben für vermögende Personen aber eine Pauschalbesteuerung. In solchen Fällen wird den betreffenden Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, jedoch darf unter diesen Umständen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Die Schweiz verfolgt ein duales System für den Zugang von Ausländern zum Schweizer Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen einfacheren Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt erhalten und für Angehörige aller anderen Länder (sog. "Drittstaatsangehörige") strengere Regeln und Anforderungen gelten.
Die Zulassung von EU-/EFTA-Staatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt ist im Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz ("Freizügigkeitsabkommen") geregelt. Das Freizügigkeitsabkommen ist seit 2002 in Kraft und erlaubt es EU/EFTA-Bürgern, in der Schweiz zu arbeiten und zu leben, ohne ein formelles Gesuchsverfahren durchlaufen zu müssen. Solange der betreffende EU-/EFTA-Staatsangehörige einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber hat und die Anti-Dumping-Gesetze eingehalten werden, ist er oder sie berechtigt, in der Schweiz zu arbeiten und Wohnsitz zu nehmen.
Während die Staatsangehörigen der EU-27-Länder in vollem Umfang vom Freizügigkeitsabkommen profitieren, gelten für kroatische Staatsangehörige weiterhin Übergangsmaßnahmen (bis spätestens Ende 2023). Dies bedeutet, dass für kroatische Staatsangehörige separate Kontingente für den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt gelten und ihre Zulassung weiterhin einem formellen Prüfungs- und Antragsverfahren unterliegt.
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen unterliegen den strengen Zulassungsbedingungen gemäss dem Schweizerischen Ausländer- und Integrationsgesetz ("AIG"). Dazu gehören u.a. ein hoher Ausbildungs- und Spezialisierungsgrad (in der Regel wird ein Master-Abschluss verlangt), ein recht hohes Gehalt und der Nachweis, dass trotz bis zu dreimonatiger Suchbemühungen auf mehreren Plattformen kein Schweizer oder EU-/EFTA-Staatsangehöriger für die Stelle rekrutiert werden konnte (Vorrang für Schweizer und EU-/EFTA-Arbeitnehmer). Nur bei so genannten GATS-Transfers (nach dem allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen), bei denen hochrangige Mitarbeiter über gruppeninterne Transfers in die Schweiz versetzt werden, wird auf das Prioritätserfordernis verzichtet.
Haben Sie Fragen zu den Anforderungen der Arbeitsbewilligung? Unser Immigrations-Team berät Sie gerne.
Autor: Urs Haegi
Rechtsanwalt
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Haegi, Urs / Geel, Gian, Corporate Immigration 2024, in: International Comparative Legal Guide The...
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