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4. November 2022 Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für Nicht-EU- und EFTA-Bürger

Aufgrund des stetig wachsenden Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften stellt die Migration ausländischer Arbeitskräfte ein Eckpfeiler der Schweizer Zuwanderungspolitik dar. Der Standort Schweiz zeichnet sich im Wesentlichen durch ein hohes Lohnniveau, seine liberalen Wirtschafts- und Arbeitspolitik, seine Stabilität, seine Sicherheit, sowie die hohe Lebensqualität aus.

Während im Blogbeitrag vom 7. Oktober 2022 die Voraussetzungen zur Erwerbstätigkeit für EU/EFTA-Bürger präsentiert wurden, soll nun ergänzend auf die Zulassungsbedingungen für die Nicht-EU/EFTA-Bürger eingegangen werden.

Während EU/EFTA Staatsangehörige durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) von einem erleichterten Zugang zu einer Erwerbstätigkeit profitieren (siehe Blogbeitrag vom 7. Oktober 2022), werden Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige (sog. Drittstaatsangehörige) nur unter strengen Voraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zum Schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen. Wie man zu einer gewünschten Arbeitsbewilligung gelangt, soll nachfolgend genauer erläutert werden.

Schranken der Arbeitsmigration

Wer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat zum Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen werden möchte, muss vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung bei der jeweils zuständigen kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörde beantragen. Im Wesentlichen bestehen je nach geplanter Art der Erwerbstätigkeit unterschiedliche Zulassungsbedingungen:

Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Um als Drittstaatsangehörige bei einer Arbeitgeberin in der Schweiz arbeiten zu können, haben nicht die Arbeitnehmer selbst, sondern die Arbeitgeberin vorgängig einen Bewilligungsantrag zu stellen. Die Einreichung durch die Arbeitgeberin bringt zum Ausdruck, dass eine Bewilligung nur für eine konkrete Arbeitsstelle erteilt wird. Ein entsprechendes Gesuch hat aber nur dann Erfolg, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Die Zulassung muss im gesamtwirtschaftlichem Interesse der Schweiz liegen. Dies erfordert insbesondere die Berücksichtigung der jeweilig aktuellen Arbeitsmarktsituation als auch der künftigen sowie einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung.
  • Zur Erwerbstätigkeit werden nur qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Darunter fallen insbesondere Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten mit einem Master- oder Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung.
  • Arbeitnehmende aus Drittstaaten können nur angestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die offene Stelle trotz Suchbemühungen nicht mit geeigneten inländischen oder EU/EFTA-Arbeitnehmenden besetzt werden kann (sog. Inländervorrang).
  • Die Arbeitgeberin muss die ort-, berufs- und branchenüblichen Lohnbedingungen einhalten. Insbesondere muss die Höhe der Entschädigung berufs- und branchenüblich sein. Dies dient der Gleichbehandlung der ausländischen und inländischen Arbeitnehmenden.
  • Es muss noch freie Kapazität im (vom Bundesrat festgelegten) Kontingent vorhanden sein. Die Höchstzahlen der Zuwanderung zu Erwerbszwecken wird jährlich anhand von Wirtschafts- und Arbeitsmarktindikatoren festgelegt.

Entsendung

Ein Spezialfall der unselbstständigen Erwerbstätigkeit stellt die Entsendung dar. Besondere Regelungen bestehen in Bezug auf diejenigen Drittstaatsangehörigen, die bei einem Arbeitgeber im Ausland angestellt sind und für einen befristeten Zeitraum und in der Regel projektgebunden in die Schweiz entsandt, um in dessen Namen und Rechnung eine Arbeitsleistung zu erbringen. Auch in diesem Fall kann die Bewilligung ausschliesslich durch die ausländische Arbeitgeberin beantragt werden. Für eine Zulassung ist allerdings eine vorgängige Anstellungsdauer von mindestens einem Monat beim ausländischen Arbeitgeber erforderlich.

Zur Erteilung der Arbeitsbewilligung kann auf die Voraussetzungen der unselbstständigen Erwerbstätigen verwiesen werden. Im Unterschied zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wird auf das Kriterium des Inländervorrangs verzichtet, da die entsandten Arbeitskräfte sich lediglich temporär in der Schweiz aufhalten und nach ihrem Einsatz wieder in ihr Heimatland zurückkehren.

Selbstständige Erwerbstätige

Als selbstständig erwerbstätig gelten sämtliche Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten, unter eigener Weisungsgewalt stehen und das unternehmerische Risiko selber tragen. Drittstaatsangehörige die einer solchen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, müssen hierfür ein Bewilligungsantrag stellen, der unter folgenden Bedingungen gutgeheissen wird:

  • Die Zulassung muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegen. Dies ist regelmässig dann gegeben, wenn eine Leistung angeboten wird, für die eine grosse Nachfrage besteht und für welche kein Überangebot besteht.
  • In finanzieller Hinsicht muss mit der Tätigkeit voraussichtlich so viel Einkommen erzielt werden können, damit sämtliche Betriebs- und Lebensunterhaltskosten der Person gedeckt sind.
  • In betrieblicher Hinsicht müssen die zur Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausstattungen und/oder Betriebsräumlichkeiten vorhanden oder bis zur Erwerbsaufnahme beschafft werden können. Dies erfordert ein ausreichendes Startkapital.
  • Die selbstständig erwerbstätige Person muss eine qualifizierte Arbeitskraft sein (d.h. mit Master- oder Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung).
  • Es muss noch freie Kapazität im (vom Bundesrat festgelegten) Kontingent vorhanden sein. Die Höchstzahlen der Zuwanderung zu Erwerbszwecken wird anhand von Wirtschafts- und Arbeitsmarktindikatoren festgelegt.

Interessieren Sie sich für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz? Bei Fragen rund um Arbeit und Aufenthalt in der Schweiz steht unser Immigration-Team gerne zur Verfügung.

Autoren: Urs Haegi, Jeannine Dehmelt und Christian Ammann

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