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7. Oktober 2022 Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für EU- und EFTA-Bürger

Tiefe Steuersätze, eine stabile Wirtschaftslage, eines der weltweit höchsten Lohnniveaus, ein gutes Schulsystem und grosse Sicherheit ziehen jährlich zahlreiche ausländische Arbeitnehmer kurz- oder längerfristig in die Schweiz. Abhängig von den jeweiligen Umständen gelten dabei aber unterschiedliche Anforderungen an Arbeitgeber und –nehmer.

Dank des Freizügigkeitsabkommens (FZA) geniessen EU- und EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt und Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Obwohl die Konditionen für Angehörige der FZA-Staaten gegenüber jenen aus Drittstaaten erheblich erleichtert sind, wird in der Regel gleichwohl eine Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzt. Diese fungiert dann gleichzeitig als Arbeitsbewilligung.

Aufenthalt mit Arbeitsverhältnis

Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht länger als drei Monate, kommen Arbeitnehmer aus EU- oder EFTA-Staaten gänzlich ohne Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligungen aus. Stattdessen wird vom Arbeitgeber verlangt, das Arbeitsverhältnis noch vor Antritt bei der zuständigen kantonalen Behörde mittels Online-Meldeverfahren anzumelden. Es ist also eine reine Meldung und keine Bewilligung. Es ist allerdings so, dass die 90 Tage pro Kalenderjahr für den Arbeitgeber und nicht den einzelnen Arbeitnehmer gelten. Für Beschäftigungen von weniger als acht Tagen und auch für bestimmte Branchen gelten hingegen Besonderheiten.

Ist ein EU/EFTA-Bürger drei Monate oder länger in der Schweiz erwerbstätig, benötigt er eine Arbeitsbewilligung. Grundsätzlich hat er ein gesetzliches Recht, dass eine Arbeitsbewilligung erteilt wird, wenn er bei einem schweizerischen Arbeitgeber tätig ist und keine strafrechtliche Verurteilungen eine Bewilligung verunmöglichen. Das Verfahren ist sehr einfach: Der Ausländer hat sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle des Wohnortes innerhalb 14 Tage nach der Einreise in die Schweiz anzumelden. Er darf aber schon vom ersten Tag an in der Schweiz arbeiten. Bei der Anmeldung muss eine Passkopie sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages vorgelegt werden. Ebenso hat er den Wohnsitz zu beweisen (z.B. Kopie des Mietvertrages).

Für Tätigkeiten zwischen drei und zwölf Monaten muss eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) eingeholt werden. Diese gilt für die Dauer der Beschäftigung und in der ganzen Schweiz. Während dieser Zeit kann die Arbeit, der Arbeitgeber oder der Arbeitsort somit frei gewechselt werden. Verlängerungen von jeweils bis zu einem Jahr sind möglich.

Weist die Arbeitsbescheinigung eine überjährige oder unbefristete Dauer auf, wird stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) ausgestellt. Die Gültigkeit beläuft sich auf fünf Jahre, wonach sie um jeweils weitere fünf oder, bei längerer unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, nur um ein Jahr verlängert werden kann.

Nach fünfjährigem ordnungsgemässen Aufenthalt können Bürger der EU-15/EFTA-Staaten eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA) beantragen, welche wiederum zu bedingungslosem, unbefristeten Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergibt sich dieses Privileg allerdings nicht mehr kraft des FZA, sondern des vorerst auf Ende 2022 befristeten Services Mobility Agreement (SMA). Mangels gegenseitiger Vereinbarungen mit den übrigen EU-Staaten wird für jene Staatsbürger grundsätzlich ein Aufenthalt von zehn Jahren vorausgesetzt.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Selbstständige sind angehalten, innert zwei Wochen nach Ankunft bei der Wohngemeinde eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Dabei müssen sie belegen können, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben werden, deren Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichend sind (etwa durch Geschäftsbücher). Sie erhalten dann bereits den auf fünf Jahre befristeten Ausweis B.

Grenzgänger

Schliesslich besteht auch die Möglichkeit in der Schweiz zu arbeiten, ohne dabei den Wohnsitz im Ausland aufzugeben. Um als Grenzgänger zu gelten, muss jedoch mindestens wöchentlich ins Ausland zurückgekehrt werden. In jedem Fall ist eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G EU/EFTA) von Nöten. Analog der Ausweise L und B werden diese – je nach Dauer des nachgewiesenen Arbeitsverhältnisses – auf die Dauer der Tätigkeit, oder (bei überjährigem oder unbefristeten Verhältnis) auf fünf Jahre ausgestellt. Dasselbe gilt auch für die Verlängerungsmöglichkeiten.

Selbstständige Grenzgänger erhalten wiederum direkt einen auf fünf Jahre befristeten Ausweis G.

Bei Fragen rund um Arbeit und Aufenthalt in der Schweiz steht unser Immigration-Team gerne zur Verfügung.

Autoren: Urs Haegi und Robin Weissenrieder

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