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9. Oktober 2020 Weltkarte mit Symbolen von Menschen und Hand darunter

Die Schweiz ist nicht nur bei Touristen beliebt, sondern auch für Arbeitnehmer aus dem Ausland interessant. So ist die Arbeitslosenquote in der Schweiz tief und das Lohnniveau sowie der Lebensstandard sind hoch. In der Schweiz ansässige – oft auch international tätige – Unternehmen setzen zudem vermehrt auf ausländische Fachkräfte. Besonders im Gesundheitswesen und der Gastrobranche würden Schweizer Unternehmen ohne ausländische Arbeitnehmer schon lange nicht mehr funktionieren. 

Wie einfach es für Schweizer Unternehmen ist ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz zu beschäftigen, hängt in erster Linie von deren Staatsangehörigkeit sowie der Dauer der geplanten Erwerbstätigkeit ab: 

Bürger aus EU/EFTA-Staaten

EU/EFTA-Bürger profitieren durch das Personenfreizügigkeitsabkommen von einem liberalen Mobilitätssystem. Zu den EFTA Staaten gehören neben der Schweiz die Länder Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein. 

1.   Arbeiten für einen begrenzten Zeitraum bis zu drei Monaten

Bürgern aus der EU/EFTA ist es erlaubt, für einen begrenzten Zeitraum von 90 Tagen innert eines Kalenderjahres ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu arbeiten. Die maximale Einsatzdauer von 90 Tagen innerhalb eines Jahres gilt einerseits pro Betrieb und andererseits pro Arbeitnehmer. 
Hierzu wurde ein elektronisches Meldeverfahren eingerichtet über welches der Arbeitgeber den Arbeitseinsatz der ausländischen Person in der Schweiz melden muss. Diese Meldung muss grundsätzlich mindestens acht Tage (und im Falle eines Stellenantritts spätestens einen Tag) vor dem beabsichtigten Einsatz erfolgen. 

2.   Arbeiten für einen begrenzten Zeitraum zwischen drei und zwölf Monaten und bis zu fünf Jahren

Bei einer Beschäftigung, die auf drei bis zwölf Monate befristet ist, ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) nötig. Diese Bewilligung wird vom für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen Migrationsamtes für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. 

Bei einer Beschäftigung zwischen einem und fünf Jahren ist eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) notwendig. Die Bewilligung wird vom zuständigen Migrationsamt für eine Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn ein auf (mindestens) ein Jahr befristeter oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Selbstständige, die bereits bei der Antragstellung nachweisen können, dass sie einer bereits geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen werden, erhalten ebenfalls einen Ausweis B.

Die antragsstellenden EU/EFTA-Bürger müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise in die Schweiz und vor der Aufnahme der Arbeitstätigkeit in der Schweiz bei der Wohngemeinde anmelden und verschiedene Unterlagen vorlegen.

3.   Grenzgängerbewilligung (Ausweis G EU/EFTA)

Als Grenzgänger bezeichnet werden Staatsangehörige eines EU/EFTA Staates, die lediglich in der Schweiz arbeiten, aber in einem EU/EFTA-Staat wohnen. Der Wohnsitz des Grenzgängers kann dabei in einem beliebigen EU/EFTA-Staat sein. An diesen Wohnsitz müssen Personen mit einer Grenzgängerbewilligung wöchentlich mindestens einmal zurückkehren. Ansonsten geniessen sie berufliche und geographische Mobilität. Die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrages. Sie beträgt fünf Jahre, sofern ein auf mindestens ein Jahr befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. 

Bürger aus nicht EU/EFTA-Staaten (sog. Drittstaatsangehörige)

Als Nicht-EU/EFTA-Bürger (sog. Drittstaatsangehöriger) muss für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz in jedem Fall eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden. Ein entsprechendes Gesuch hat aber nur Erfolg, soweit die Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt, es sich um einen gut qualifizierten Arbeitnehmer (Hoch- oder Fachhochschulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung) handelt und der schweizerische Arbeitgeber nachweisen kann, dass keine geeigneten Arbeitskräfte im Inland und EU/EFTA-Raum rekrutiert werden konnten. Der Arbeitgeber muss für die Drittstaatsangehörigen zudem orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen gewährleisten. Die Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsagenhörige werden vom Bundesrat ferner jährlich kontingentiert.

Für Drittstaatsangehörige, welche in der Schweiz arbeiten wollen, sind in erster Linie die folgenden Bewilligungen relevant:

  • L-Bewilligung für befristete Einsätze bis zu maximal einem Jahr; 
  • B-Bewilligung für Arbeitseinsätze von mehr als einem Jahr, wobei die Bewilligung (vorerst) auf ein Jahr befristet ist; 
  • C-Bewilligung nach fünf Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz; 
  • G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung) falls der Drittstaatsangehörige ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat besitzt und seinen Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in der entsprechenden ausländischen Grenzzone hat.

Sonderfall: Berufspraktikum

Die Schweiz hat mit den Ländern Argentinien, Australien, Chile, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Russland, Südafrika, Tunesien, Ukraine und USA sogenannte Stagiaires-Abkommen abgeschlossen. 

Diese ermöglichen jungen Berufsleuten bis 35 Jahre (Australien, Neuseeland und Russland bis 30 Jahre), die eine Berufsausbildung oder einen Studienabschluss vorweisen können, ihre beruflichen (nur im erlernten Beruf resp. Studiengebiet) und sprachlichen Kenntnisse in der Schweiz zu erweitern. Die Gesuchsteller erhalten eine Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate. 

Eine Zulassung erhalten können auch Studierende aus Kanada, die während ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen oder Personen aus Japan mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss. 

Unser Immigrationteam beantwortet Ihnen gerne allfällige Fragen und unterstützt Sie kompetent bei der Rekrutierung ausländischer Arbeitnehmenden. 
 

Autorin: Jeannine Dehmelt

Co-Autorin: Dimitra Prandekou

Autorin