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Kategorien: Immigration, Blog
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Bevor eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, benötigen ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz studieren wollen, eine Aufnahmebestätigung der von ihnen gewählten Hochschule. In der Regel sind Bewerbungen um einen Studienplatz online möglich.
Dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen haben Angehörige von EU/EFTA-Staaten einen rechtlichen Anspruch darauf, in der Schweiz studieren zu können. Mit der Aufnahmebestätigung der gewählten Bildungsstätte melden sich Studierende innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in die Schweiz bei der am Wohnort zuständigen Einwohnerbehörde an. Dabei müssen sie nachweisen können, dass ausreichend finanzielle Mittel für das Bestreiten des Lebensunterhaltes während des Studiums vorhanden sind. Als Nachweis gilt zum Beispiel ein eigener Kontoauszug einer in der Schweiz zugelassenen Bank oder auch eine schriftliche Bestätigung der Eltern, dass sie den Lebensunterhalt während der Studiendauer sicherstellen.
Drittstaatsangehörige haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Die Erteilung liegt im Ermessen der kantonalen Migrationsbehörde.
Studierende aus Drittsaaten mit Visumspflicht wenden sich vor ihrer Ankunft in der Schweiz an die Schweizer Auslandsvertretung ihres Wohnsitzlandes und stellen dort einen Visumsantrag. Studierende aus Drittstaaten ohne Visumspflicht stellen frühzeitig ein Aufenthaltsgesuch beim zuständigen, kantonalen Migrationsamt. Das Visum, resp. die Aufenthaltsbewilligung muss vor Einreise in die Schweiz vorliegen.
Nach der Immatrikulation müssen sich die Studierenden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Einreise, bei den kantonalen Migrationsbehörden melden und ebenfalls einen Nachweis über die vorhandenen finanziellen Mittel erbringen.
Die Aufenthaltsbewilligung für Studierende ist in der Regel ein Jahr gültig, kann jedoch verlängert werden, falls das Studium weiter andauert. In diesem Fall müssen die finanziellen Mittel erneut nachgewiesen werden. Für Drittstaatsangehörige ist die gesamte Studiendauer auf maximal acht Jahre befristet (inkl. Doktorat und Postdoktorat).
Ein Wechsel des Studienfachs oder der Ausbildungsstätte muss den Migrationsbehörden gemeldet werden. Studierenden aus Drittstaaten wird die Aufenthaltsbewilligung nach einem Wechsel der Studienrichtung oder einem Abbruch des Studiums in der Regel nicht verlängert.
Im Gegensatz zu Studierenden aus dem EU-/EFTA-Raum, ist es für studierende Drittstaatsangehörige nur beschränkt möglich, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein entsprechendes Gesuch kann sechs Monate nach Einreise bewilligt werden, wobei die maximal erlaubte Beschäftigungsdauer 15 Stunden pro Woche beträgt. Zudem muss nachgewiesen werden, dass das Studium weiterhin Hauptzweck des Aufenthaltes in der Schweiz darstellt. Dazu bestätigt die Bildungseinrichtung, dass das Studium durch die Aufnahme einer Arbeit nicht beeinträchtigt oder verlangsamt wird. Ein Wechsel der Arbeitsstelle ist erneut bewilligungspflichtig.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Immigration-Team jederzeit gerne zur Verfügung. Der Autor dankt Andrea Elvedi für ihre wertvolle Mitarbeit bei der Verfassung dieses Blogbeitrags.
Autor: Urs Haegi
Rechtsanwalt
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