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30. November 2022 Aktivierung der Ventilklausel - Zugangsbeschränkung kroatischer Arbeitskräfte ab Januar

Ab 1. Januar 2023 wird der Zugang kroatischer Arbeitskräfte zum Schweizer Arbeitsmarkt beschränkt, dies betrifft sowohl selbstständige als auch unselbstständige Arbeitskräfte. Das Zusatzprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union ("FZA") zu Kroatien enthält eine Schutzklausel ("Ventilklausel"), die es der Schweiz, erlaubt, für eine begrenzte Zeit einseitig wieder Bewilligungskontingente einzuführen, wenn die Zuwanderung aus Kroatien einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Der Schwellenwert ist erreicht, wenn die Zahl der erteilten Bewilligungen mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt der drei vergangenen Jahre liegt. 

Der Bundesrat macht mit der Änderung der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 16. November 2022 ("VFP") von dieser Schutzklausel Gebrauch (Pressemitteilung, Erläuterungen). Damit stehen im Jahr 2023 folgende Bewilligungen für kroatische Arbeitskräfte zur Verfügung:

  • B-Bewilligungen (Aufenthalte von fünf Jahren): 1'150 neue Bewilligungen
  • L-Bewilligungen (Kurzzeitaufenthalt i.d.R. < 1 Jahr): 1'007 neue Bewilligungen

Hintergrund 
Seit 1. Januar 2017 ist das Zusatzprotokoll zum FTA in Kraft, welches das FZA für Kroatien ausweitet. Dieses sieht die schrittweise Öffnung des Schweizer Arbeitsmarkts für kroatische Staatsangehörige vor. Die volle Personenfreizügigkeit gilt für Kroatinnen und Kroaten seit 1. Januar 2022 (Pressemitteilung). Das FZA sieht dabei eine Ventilklausel vor, die die Einführung der Bewilligungskontingente erlaubt, wenn die Zahl der erteilten Bewilligungen mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt der drei vergangenen Jahre liegt.
2022 wurden die Voraussetzungen der im FZA vorgesehenen Ventilklausel erfüllt: In den ersten zehn Monaten des Jahres 2022 wurden 2'413 B-Bewilligungen erteilt, obschon der Schwellenwert 2022 bei 178 Bewilligungen liegt (Jahresdurchschnitt der Jahre 2019-2021: 162 B-Bewilligungen).
Die starke Zuwanderung kroatischer Staatsangehöriger resultiert gemäss Bundesrat unter anderem aus der raschen wirtschaftlichen Erholung nach der Covid-19-Krise. Im Sekundärsektor seien kroatische Arbeitskräfte mehrheitlich in der verarbeitenden Industrie und im Baugewerbe gefragt. Im Tertiärsektor bestand insbesondere im Gastgewerbe, im Handel und in der Arbeitsvermittlung Bedarf. Ein Zuwachs an kroatischen Arbeitskräften wurde auch in Bereichen wie Planungs-, Beratungs- und Informatikdienstleistungen verzeichnet.

Ausnahmen von der Kontingentpflicht 
Ausgenommen von den Höchstzahlen sind die folgenden kroatischen Staats-
angehörigen (geänderter Art. 12 VFP):

  • Jene, bei denen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 Ausländergesetz- und Integrationsgesetz (AIG) abgesehen wurde (z.B. um die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Familiennachzugs zu regeln, oder Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrliche Spezialisten);
  • Jene, denen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Anhang I Art. 27 Abs. 3 Bst. a FZA erteilt wird (Personen, die zuvor eine befristetes Arbeitsverhältnis während mindestens 30 Monaten befristete Arbeitsverhältnisse innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen); 
  • Jene, die eine besondere internationale Funktion nach Art. 43 Abs. 1 Bst. e-h der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ausüben (z.B. Angestellte von Unternehmen, die im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Auftrages ihren Dienst- oder Arbeitsort in der Schweiz haben oder von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die in bilateralen Abkommen festgelegte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen);
  • Jene, die als Doktorandinnen oder Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoraden an einer schweizerischen Hochschule erwerbstätig sind;
  • Jene, die gleichzeitig die Liechtensteiner Staatsbürgerschaft besitzen.

Interessieren Sie sich für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz? Bei Fragen rund um Arbeit und Aufenthalt in der Schweiz steht unser Immigration-Team gerne zur Verfügung.

Übrigens, haben Sie unsere Blogs über die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für EU- und EFTA-Bürger und über Nicht-EU- und EFTA-Bürger schon gelesen?
 

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