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25. Januar 2024 Abzug für fremdbetreute Kinder

Die Balance zwischen Familienleben und beruflicher Tätigkeit bleibt auch in der Gegenwart für viele Eltern eine grosse Herausforderung. Durch die Option, Kinderdrittbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, erhalten berufstätige Eltern die Möglichkeit, die Ausgaben für die Kinderbetreuung steuermindernd abzusetzen.

Anhebung des Höchstbetrags

Ab dem 1. Januar 2024 wurde der maximal absetzbare Betrag der Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern für die Staats- und Gemeindesteuern in Zürich von CHF 10'100 auf CHF 25'000 erhöht, wodurch der höhere Abzug erstmals in der Steuererklärung 2024 geltend gemacht werden kann. Die Anhebung des Höchstbetrags soll dazu dienen, die Kosten eines Vollzeitplatzes in einer nicht subventionierten Kita im Kanton Zürich zu decken.

Bei der direkten Bundessteuer erfolgte bereits zum 1. Januar 2023 eine Erhöhung von CHF 10'100 auf CHF 25'000, womit der höhere Abzug in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden kann. Ab dem 1. Januar 2024 erfolgte eine weitere Erhöhung, sodass ein Höchstabzug von CHF 25'500 möglich ist.

Voraussetzungen

Der Kinderdrittbetreuungskostenabzug erlaubt die Absetzung der nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und im gleichen Haushalt wie die steuerpflichtige Person lebt, die für seinen Unterhalt sorgt.

Für einen Kinderdrittbetreuungskostenabzug kommen leibliche, adoptierte, Stief- und Pflegekinder in Frage, sofern die steuerpflichtige Person für deren Unterhalt sorgt und sie im gleichen Haushalt leben. Der Abzug betrifft Ausgaben für Betreuung durch Drittpersonen, darunter Taggelder für Kinderkrippen, Kindergärten sowie Honorare für berufliche oder nebenberufliche Betreuungspersonen.

Die Kosten für die Betreuung von Kindern durch Dritte können nur dann von der steuerpflichtigen Person geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung der Kinder aufgrund einer direkten kausalen Verbindung mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit und gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht möglich ist. So sind z.B. die Kosten für einen Babysitter nicht abziehbar, wenn diesen die Eltern aus rein privaten Gründen engagieren.

Bei Unterbringung des Kindes bei Verwandten oder einer Drittperson, die an die Stelle der Eltern tritt (Pflegekind), kann unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieser Abzug geltend gemacht werden.

Berechnung

Für Familien mit mehreren Kindern stellt sich die Frage, wie die Kinderdrittbetreuungskosten in der Steuererklärung deklariert bzw. geltend gemacht werden können.

Beispiel:

Die Familie A, die steuerpflichtig in der Gemeinde Zürich ist, hat drei Kinder im Alter von 2, 8 und 10 Jahren. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Drittbetreuungsabzugs sind für sämtliche Kinder erfüllt. Beide Elternteile sind erwerbstätig und das summierte Einkommen beläuft sich auf CHF 400'000. Das mittlere Kind benötigt eine spezielle Betreuung, wodurch jährliche Drittbetreuungskosten von CHF 30'000 entstehen. Für die anderen beiden Kinder fallen jeweils Kosten von CHF 6'000 an.

Fragestellung:

Können für die Staats- und Gemeindesteuern Zürich CHF 30'300 (3 x CHF 10'100) oder lediglich CHF 22'100 (CHF 6'000 + CHF 6'000 + CHF 10'100) in Abzug gebracht werden?

Gemäss dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 lit. j (StG ZH in Kraft bis 1. Januar 2024) können "die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10'100, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat […]" geltend gemacht werden. Diese Regelung findet sich auch im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer im § 33 Abs. 3 in identischer Formulierung wieder (jedoch ab 1. Januar 2023 bereits mit einem Höchstbetrag von CHF 25'000).

Obwohl die Kinderbetreuung durch Dritte in vielen Fällen einen engen Bezug mit der Erzielung von Erwerbseinkommen durch die Eltern hat, gelten die dafür aufgewendeten Kosten nicht als Berufskosten, weshalb es auch einer speziellen Regelung bedarf, dass diese Kosten in Abzug gebracht werden können.

Ziel der Regelung von § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH bzw. 33 Abs. 3 DBG ist die Verbesserung der horizontalen Steuergerechtigkeit zwischen Steuerpflichtigen mit Kindern und solchen ohne Kinder. Dabei sollten erwerbstätige Eltern, welche ihre Kinder fremdbetreuen lassen (müssen), und Haushalte, bei denen mind. ein Elternteil die Kinder selbstbetreut, steuerrechtlich nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichbehandelt werden. Mit anderen Worten sollen die folgenden beiden Situationen steuerlich gleichbehandelt werden:

Familie A (beide Elternteile sind erwerbstätig, 3 Kinder)

Einkommen CHF 400'000

Kinderdrittbetreuungskosten CHF 42'000

Familie B (nur ein Elternteil ist erwerbstätig, 3 Kinder)

Einkommen CHF 400'000

Keine Kinderdrittbetreuungskosten

Der Familie A verbleibt ein Einkommen (vor Steuern) von CHF 358'000, während der Familie B ein Einkommen von CHF 400'000 zur Verfügung steht. Damit die Familie A nicht so behandelt wird, als stünde ihr ein Einkommen von CHF 400'000 zur Verfügung, darf sie die Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug bringen.

Das kantonale Steueramt Zürich scheint die Ansicht zu vertreten, dass der Abzug pro Kind ermittelt werden müsse, weshalb im obigen Beispiel bei den Staats- und Gemeindesteuern lediglich CHF 22'100 in Abzug gebracht werden könne.

Die Gleichbehandlung der beiden Familien und die vom Gesetzgeber gewollte Vereinbarkeit von Beruf und Familie darf nicht davon abhängig gemacht werden, wer von den drei Kindern und in welchem Umfang letztlich zu den Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 42'000 Anlass gegeben hat. Vielmehr ist einzig entscheidend, ob und in welchem Umfang die Familie Kinderdrittbetreuungskosten tragen musste. Entsprechend ist nicht zu ermitteln, welche Kinderdrittbetreuungskosten pro Kind entstanden sind. Stattdessen sind in einem ersten Schritt sämtliche Kinderdrittbetreuungskosten und in einem zweiten Schritt der maximale Abzug, der sich nach der Anzahl Kinder richtet, zu ermitteln. Folglich können, um beim obigen Beispiel zu bleiben, CHF 30'300 Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug gebracht werden.

 

Autoren: Tobias F. Rohner, Fabio Paggiola

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