
Arbeiten in der Schweiz ist fraglos attraktiv und beliebt, grenzüberschreitendes Arbeiten in unserer globalisierten Welt unerlässlich. Die unterschiedliche Herkunft des Lohnes kann einen jedoch herausfordern: Wo muss ich mein im Ausland verdientes Geld versteuern? Wo muss ich die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge entrichten? Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) helfen international tätigen Personen, ihre Einkünfte nur an einem Ort zu versteuern.
Sozialversicherungsrechtliche Abkommen versuchen, den Arbeitnehmer zu schützen und koordinieren die verschiedenen Sozialversicherungssysteme. Im EU/EFTA-Raum sind deshalb alle Beiträge am Ort des unselbständigen Erwerbes zu entrichten.
Die persönliche Steuerpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Lebensmittelpunkt und dem Wohnort. Einkünfte aus dem Ausland können aber auch im Ausland steuerpflichtig sein. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden gilt es daher, die jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Der Teufel steckt dabei aber im Detail. So sind z.B. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Ausland auch dort zu versteuern, wenn die steuerpflichtige Person im Ausland über eine feste Einrichtung verfügt. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Ausland sind hingegen grundsätzlich dann dort zu versteuern, wenn die tatsächliche Arbeit auch dort verrichtet wird. Für Grenzgänger und Entsandte gelten wiederum andere Regeln. Fakt ist: Mit der richtigen Anwendung der DBA ist man vor einer Doppelbesteuerung geschützt.
Sozialversicherungsbeiträge sind jedenfalls im europäischen/EFTA-Bereich gesamthaft grundsätzlich am Ort der unselbständigen Tätigkeit zu entrichten. Dies gilt selbst dann, wenn dieselbe Person im Ausland zusätzlich noch selbständig tätig ist. Der Ort der unselbständigen Tätigkeit ist somit primär für den ganzen Lohn massgebend. Dieses Ausschliesslichkeitsprinzip soll Doppelzahlungen vermeiden und den vollen Versicherungsschutz gewährleisten.
Wichtig ist, in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass der betreffende Arbeitnehmer korrekt, d.h. bei den zuständigen Sozialversicherungsbehörden angemeldet und gegenüber den nicht zuständigen Behörden freigestellt wird.
Foto: Bundesarchiv, Bild 102-00743A / CC-BY-SA 3.0
Autor: Christoph Niederer