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4. August 2021
Am 1. Januar 2022 tritt das neue (teilrevidierte) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Nebst viel Vertrautem enthält es zahlreiche Neuerungen, die den Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsteller verbessern sollen. Die markanteste Änderung dürfte die Einführung eines allgemeinen direkten Forderungsrechts gegen den Versicherer sein. Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch, dass die Wirkung dieser Neuerung sowohl für die Versicherer als auch für potentielle Anspruchsteller zu relativieren ist.
Das direkte Forderungsrecht ist bereits aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) bekannt. Nach dessen Art. 65 hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer, wobei ihm weder Einreden aus dem Versicherungsvertrag noch aus dem VVG entgegengehalten werden können.
Ein solches direktes Forderungsrecht bringt für den Geschädigten einige Vorteile. So trägt der Versicherer das Risiko einer allfälligen Insolvenz des haftpflichtigen Versicherungsnehmers und der Geschädigte kann seinen Anspruch gegenüber einem professionellen Ansprechpartner geltend machen. Damit dürfte die Abwicklung des Schadenfalls oft ohne Involvierung der Gerichte und damit zumindest in der Tendenz zügiger und kostengünstiger von statten gehen.
Ab dem 1. Januar 2022 soll jeder, der einen Haftpflichtanspruch hat, seinen Anspruch direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer des haftpflichtigen Versicherungsnehmers, der nicht mit der Person des unmittelbaren Schädigers übereinstimmen muss, geltend machen können (Art. 60 Abs. 1bis nVVG). Um dieses direkte Forderungsrecht überhaupt durchsetzen zu können, räumt das Gesetz dem Geschädigten neu auch einen Anspruch auf Mitteilung der zuständigen Versicherung sowie Art und Umfang der Versicherungsdeckung ein (Art. 60 Abs. 3 nVVG). Das Auskunftsbegehren ist dabei an den haftpflichtigen Versicherungsnehmer oder die FINMA als zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.
Die Bedeutung dieser markanten Änderung ist aus verschiedenen Gründen zu relativieren:
Im Einzelfall führt die Neuerung zu einer Verbesserung der Position von geschädigten Parteien. Aufgrund der weitgehenden Einredemöglichkeiten des Versicherers und des eingeschränkten Anwendungsbereichs des direkten Forderungsrechts bleibt abzuwarten und ist fraglich, ob diese Neuerung im Vergleich zum status quo zu einem wesentlichen Anstieg an Klagen gegen Versicherer und an von diesen auszurichtenden Schadenszahlungen führen wird.
Autoren: Daniele Favalli, Dorothée Krapf
Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Blog
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