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Catégories: Droit des sociétés et droit commercial, Droit de la migration, Startup Desk, Blog
Der Aufenthaltsstatus und damit die rechtlichen Möglichkeiten und Risiken unterscheiden sich in der Schweiz zwischen Staatsangehörigen aus EU-EFTA-Ländern und Staatsangehörigen aus Drittstaaten. Als Drittstaatsangehöriger gilt, wer nicht Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder EU/EFTA ist.
Manche Drittstaatsangehörige, die bereits in der Schweiz angestellt sind, ziehen in Erwägung, ihr Fachwissen zu nutzen und in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen. Sie fragen sich, ob sie so ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz gefährden. Dieser Blogbeitrag gibt eine kurze Übersicht, was Drittstaatsangehörige bei der Unternehmensgründung beachten sollten.
Die wichtigste Frage, die sich Gründer stellen, ist die Frage nach der Einzelfirma oder nach einer Kapitalgesellschaft.
Für Fragestellungen zur Einzelfirma verweisen wir grundsätzlich auf diesen Beitrag. Der hier vorliegende Beitrag richtet sich an Drittstaatsangehörige, die direkt eine Kapitalgesellschaft gründen möchten.
Grundsätzlich kann jede und jeder eine Kapitalgesellschaft in der Schweiz gründen. Dies kann entweder aus der Schweiz oder aus dem Ausland erfolgen. Die gegründete Gesellschaft muss allerdings mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Schweizer Wohnsitz vorweisen. Dies muss nicht zwingend eine Gründerin oder ein Gründer sein. Sind sämtliche Anteilsinhaber im Ausland, übernehmen oft Anwälte den Auftrag, als vertretungsberechtigte Person im Handelsregister zu erscheinen. Insbesondere, wenn an der Unternehmung nur Drittstaatsangehörige involviert sind, besteht im Falle eines Wegzugs aller Drittstaatsangehöriger das Risiko eines Organisationsmangels. Von daher kann es ratsam sein, jemanden ebenfalls als vertretungsberechtigt aufzuführen, der garantiert in der Schweiz verbleiben wird.
Wie beschrieben, können auch Drittstaatsangehörige in der Schweiz Unternehmen gründen. Hat der Drittstaatsangehörige bereits einen Aufenthaltstitel in der Schweiz, ist grundsätzlich mit etwas weniger Aufwand mit den Behörden zu rechnen, als wenn der Drittstaatsangehörige neu in die Schweiz kommt. Mit dem Gesuch um die Aufenthaltsbewilligung sind den Behörden Unterlagen zur neuen Unternehmung einzureichen. Konkret fordern die Kantone (je nach Kanton) einen Business Plan für die ersten drei bzw. fünf Jahre. Insbesondere sollten darin der erwartete Umsatz, der erwartete Gewinn sowie die Personalentwicklung ersichtlich sein.
Die Schweizer Behörden achten bei der Unternehmensgründung durch Drittstaatsangehörige darauf, dass das Unternehmen eine nachhaltig positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt Schweiz erwarten lässt. Dafür spricht beispielsweise (aber nicht abschliessend):
Diese Merkmale dienen den Behörden zur Beurteilung, ob eine Zulassung gemäss Art. 23 Abs. 3 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz) erteilt wird. Insbesondere betonen die Behörden, dass für Start-Ups auch das gesamtwirtschaftliche Interesse, die Innovationsfähigkeit des Landes sowie die Umsetzung von akademischen Erkenntnissen aus Forschung berücksichtigt werden. Die Behörden betonen dabei immer wieder die Einzelfallbetrachtung.
Häufig vergessen Gründer, dass das eigene Unternehmen nun ein Arbeitgeber ist. Die Gründer können (bzw. müssen) sich vom Unternehmen als Arbeitnehmer anstellen lassen. Dafür notwendig sind u.a. ein Anschluss an eine Ausgleichskasse (erste Säule) und eine Pensionskasse (zweite Säule). Ebenso notwendig ist beispielsweise eine Unfallversicherung. Die Gründer sind ferner nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Sollen noch weitere Personen angestellt werden, muss das Unternehmen die Vorschriften über die Privilegierung der Arbeitnehmer aus der Schweiz bzw. aus EU-EFTA-Staaten beachten. Es muss sich zudem darüber im Klaren sein, welche seiner Arbeitnehmer quellensteuerpflichtig sind. Die Meldung und Abrechnung der Quellensteuer ist Aufgabe des Unternehmens.
Will ein Drittstaatsangehöriger Bekannte aus der Heimat in die Schweiz holen und ins eigene Unternehmen einbinden, sollte er sich vorher beraten lassen. Ansonsten können unangenehme Überraschungen die Folge sein. Als Faustegel gilt: Je weniger Fachkräfte in einer Branche aus der Schweiz bzw. aus der EU-EFTA verfügbar sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Behörden einem Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilen. Das Verhältnis in der Praxis ist 3:1 bzw. 5:1. Besonders gesucht sind gemäss dem Staatssekretariat für Migration Führungskräfte (Kaderpositionen), Betriebswirtschaftliche Spezialisten in der Management- oder Organisationsanalyse, Ingenieursberufe, Spezialisten in Gesundheitsberufen sowie Universitäts- und Hochschullehrer. Die MINT-Berufe (Mathematik, Ingenieurswesen, Naturwissenschaften und Technik) fallen ebenfalls unter die besonders gesuchten Arbeitskräfte. Die Liste ist nicht abschliessend.
Absolut tabu ist ein nicht marktgerechter Lohn an Arbeitnehmer aus Drittstaaten. In diesem Falle erteilen die Behörden keine Aufenthaltsbewilligung (Art. 22 AIG). Auch wenn der Antrag anschliessend mit einem nach oben korrigierten Lohn wiederholt wird, hat der Arbeitgeber bereits unnötig Vertrauen verspielt. Die Gründer selbst verfügen über etwas mehr Flexibilität. Welchen Lohn sie sich auszahlen, fällt unter den unternehmerischen Freiraum. In jedem Fall müssen aber auch dem Gründer genügen finanzielle Mittel verbleiben, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn Sie beabsichtigen, Geld für Ihr Unternehmen zu beschaffen, empfehlen wir Ihnen, diesen Artikel mit 8 häufig gestellten Fragen (FAQ) von unserem Startup Desk zu lesen.
Wie dargelegt, ist auch für Drittstaatsangehörige die Unternehmensgründung in der Schweiz möglich und lohnend. Dabei gibt es jedoch eine Reihe von speziellen Vorschriften, die zu beachten sind. Als Faustregel gilt: Zuerst beraten lassen und die Gründung formell vollziehen – erst dann den Job kündigen. Denn der Verlust der Arbeitsstelle kann das Aufenthaltsrecht in der Schweiz gefährden.
Für Fragen rund um Arbeit und Aufenthalt in der Schweiz steht unser Immigrationsteam gern zur Verfügung.
Autoren: Urs Haegi, Lionel Battegay
Avocat
MLaw
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