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Der Gang vor Gericht kostet Geld. Nebst den Anwaltskosten fallen mit wenigen Ausnahmen (namentlich teilweise im Miet- und Arbeitsrecht) auch Gerichtskosten (Entscheidgebühr etc.) an.
Grundsätzlich werden die Prozesskosten unter altem und neuem Recht der unterlegenen Partei auferlegt. Sie muss nebst ihren eigenen Anwaltskosten der obsiegenden Partei – als (Teil-)Ersatz für deren Anwaltskosten – eine Parteientschädigung ausrichten und die Gerichtskosten bezahlen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Prozesskosten bemessen sich nach kantonalen Tarifen und können je nach Streitwert erheblich sein.
Mit der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) per 1. Januar 2025 werden bezüglich der Gerichtskosten zwei wesentliche Anpassungen vorgenommen.
Bisher sieht die ZPO vor, dass die Gerichte von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur vollen Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen können. Es handelt sich dabei zwar um eine Kann-Vorschrift, doch machen die Gerichte davon regelmässig im vollen Umfang Gebrauch. Leistet die klagende Partei den verlangten Vorschuss nicht, so tritt das Gericht auf die Klage gar nicht erst ein. Insbesondere eine natürliche Person, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, kann unter Umständen ganz oder teilweise von der Leistung eins Kostenvorschusses befreit werden (unentgeltliche Rechtspflege). Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben juristische Personen demgegenüber grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, es sei denn, ihr einziges Aktivum liegt im Streit, nebst ihr sind auch ihre wirtschaftlich Berechtigten mittellos und die Prozessführung entscheidet über ihre Weiterexistenz.
Wer die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, muss bereits für die gerichtliche Überprüfung eines Anspruchs – teilweise massive – Kostenvorschüsse leisten. Der geleistete Vorschuss verbleibt sodann während der gesamten Prozessdauer beim Gericht und entzieht der klagenden Partei Liquidität.
Diese finanzielle Hürde wird mit der ZPO-Revision teilweise gesenkt. Neu können die Gerichte grundsätzlich nur noch maximal die Hälfte der mutmasslichen Prozesskosten als Kostenvorschuss verlangen. Ausgenommen bleiben besondere Verfahren, wie beispielsweise das Schlichtungs- oder Rechtsmittelverfahren, in welchen weiterhin ein Kostenvorschuss in voller Höhe der mutmasslichen Prozesskosten einverlangt werden kann.
Weiter sieht die ZPO bisher vor, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet werden. Das Gericht verwendet den Vorschuss also zunächst zur Tilgung der effektiven Gerichtskosten und zahlt lediglich einen allfälligen, die effektiven Gerichtskosten übersteigenden Anteil des Vorschusses zurück. Es verurteilt dafür die kostenpflichtige Partei, der anderen Partei die Gerichtskosten zu ersetzen. Selbst wenn die klagende Partei also vollständig obsiegt, erhält sie den von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss nicht oder lediglich im Umfang eines allfälligen Überschusses zurück. Vielmehr hat sie sich für die Erstattung der effektiven Gerichtskosten nach Abschluss des erfolgreichen Gerichtsverfahrens an die kostenpflichtige Partei zu halten und trägt somit das Risiko der Uneinbringbarkeit. Dies kann (namentlich im Konkurs der unterlegenen Partei) dazu führen, dass die voll obsiegende klagende Partei trotzdem die Gerichtskosten tragen muss.
Mit der Revision wird das Inkassorisiko bei Obsiegen der klagenden bzw. vorschussleistenden Partei auf den Staat überwälzt. Die Gerichtskosten werden nur noch im Fall der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet – also beispielweise dann, wenn die Klage abgewiesen wird. In den übrigen Fällen – also namentlich bei Obsiegen der klagenden Partei – erstattet das Gericht den Vorschuss zurück und fordert die Gerichtskosten selber bei der kostenpflichtigen Partei ein. Das Risiko der Uneinbringbarkeit der Gerichtskosten trägt somit in diesen Konstellationen der Staat.
Auf bereits vor dem 1. Januar 2025, d.h. vor Inkrafttreten der Revision, rechtshängige Verfahren kommen die Anpassungen bezüglich der Gerichtskosten nicht zur Anwendung. In solchen Verfahren kann also beispielsweise die klagende Partei nicht die Hälfte des von ihr bereits bezahlten Kostenvorschusses zurückverlangen und sie trägt bei Obsiegen weiterhin das Inkassorisiko für die vorgeschossenen Gerichtskosten, auch wenn der Entscheid nach dem 1. Januar 2025 gefällt wird.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Prozessführungsteam von VISCHER gerne zur Verfügung.
Hier finden Sie die Übersicht zur ZPO-Blogreihe.
Autor: Lukas Holzer
Avocat
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