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10 août 2022 Neues Aktienrecht: Die (beabsichtigte) Sachübernahme (Nr. 7)

Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. In unserer aktuellen Blog-Serie stellen wir diese im Einzelnen vor.

Eine Änderung, die das revidierte Aktienrecht mit sich bringt, betrifft die beabsichtigte Sachübernahme. Die diesbezüglichen Vorschriften werden ersatzlos gestrichen.

Dieser Beitrag befasst sich damit, was die Revision des Aktienrechts im Hinblick auf die beabsichtigte Sachübernahme mit sich bringt.

Was ist eine beabsichtigte Sachübernahme?

Die beabsichtigte Sachübernahme stellt einen qualifizierten Tatbestand der Liberierung dar. Bei der (beabsichtigten) Sachübernahme übernimmt die Gesellschaft (im Rahmen einer Gründung oder Aktienkapital-Erhöhung) von einem Aktionär oder einer ihr nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt, solche zu übernehmen. Zwar wird die Einlageverpflichtung in bar erfüllt, die in Gründung befindliche Gesellschaft hat sich aber bereits verpflichtet, diese Mittel zum Kauf bestimmter Güter einzusetzen.

Nach geltendem Recht stellt die (beabsichtigte) Sachübernahme einen qualifizierten Tatbestand dar, d.h. es werden ein Gründungsbericht und ein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten verlangt. Zudem muss die Sachübernahme unter Angabe des Gegenstands und der Gegenleistung in den Statuten sowie im Handelsregister eingetragen werden.

Primäres Ziel der noch geltenden Bestimmungen ist es, eine Umgehung der Sacheinlagevorschriften zu verhindern. Abgesehen von diesem Umgehungsrisiko sollen die Schutzvorschriften überdies eine Überbewertung der eingelegten oder übernommenen Vermögenswerte vereiteln. Eine solche beeinträchtigt nicht nur die Gläubiger, sondern auch allfällige Mitaktionäre, kommt es bei ihnen dadurch wirtschaftlich gesehen zu einer Verwässerung ihrer Beteiligung.

Was ändert sich unter dem neuen Aktienrecht?

Im neuen Aktienrecht, das am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, werden die Bestimmungen zur Sachübernahme ersatzlos gestrichen. Die beabsichtigte Sachübernahme ist in der Folge nicht mehr als qualifizierter Tatbestand bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung zu bezeichnen. Dies hat weitreichende Folgen: Die damit verbundene Statuten- und Registerpublizität entfällt und auch die weiteren Sicherheitsvorkehrungen der qualifizierten Gründung oder Kapitalerhöhung entfallen. So entfällt etwa die Pflicht zur Erstellung eines Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungsberichts und einer Prüfungsbestätigung.

Teilweise wurde die Befürchtung laut, dass damit den Anforderungen an den Kapitalschutz nicht mehr genügend Rechnung getragen wird und die Sacheinlagevorschriften leicht umgangen werden können. Die bisher strengen Vorschriften beabsichtigten den Einlagenschutz. So sollten die Vorschriften einen Schutz davor bieten, dass das den Gläubigerinnen und Gläubigern als Haftungssubstrat dienende Aktien- und Partizipationskapital von Anfang an nicht vollständig existiert oder aber ausgehöhlt wird.

Gemäss Botschaft boten die strengen Vorschriften jedoch nur punktuell Schutz, denn eine Gesellschaft konnte unmittelbar nach ihrer Gründung Miet- und andere Verträge abschliessen oder sonstige Rechtsgeschäfte vornehmen, ohne dass die Schutzmechanismen der Sachübernahme greifen würden. Auch bei diesen Geschäften besteht die Gefahr, dass als Haftungssubstrat dienendes Aktien- und Partizipationskapital abfliesst. Zu denken ist etwa an die Konstellation, in der sich die Gesellschaft in einer Liegenschaft einer Aktionärin oder eines Aktionärs einmietet und einen überhöhten Mietzins bezahlt.

Die Übernahme von Vermögenswerten von Aktionärinnen und Aktionären oder diesen nahestehenden Personen unterliegt bereits heute den Vorschriften des Kapitalerhaltungs- und Verantwortlichkeitsrechts (Art. 754 OR). So sieht auch Art. 678 OR einen Rückerstattungstatbestand vor. Nicht nur die Übernahme von Vermögenswerten kann einen Rückerstattungsanspruch begründen, sondern auch der Abschluss von anderen Rechtsgeschäften, sofern die Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung steht (Art. 678 Abs. 2 OR).

Alle diese Schutzmechanismen, welche sich nicht nur auf die Sachübernahme beschränken, sondern genereller Natur sind, sehen einen umfassenderen Schutz der Einlagen bzw. des Haftungssubstrats vor. Sie erfordern jedoch auch eine genaue Prüfung der angestrebten Rechtsgeschäfte, damit sich Verwaltungsräte und mit der Geschäftsführung betraute Personen keinem Haftungsrisiko aussetzen.

Bei konkreten Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Weitere Artikel der Serie:

Autoren: Francesca Pesenti, Roland M. Müller

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