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Catégories: Droit des sociétés et droit commercial, Fusions-acquisitions, Notariat, Restructuration et insolvabilité, Blog
Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. In unserer aktuellen Blog-Serie stellen wir diese im Einzelnen vor.
Das Aktienkapital einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) muss bekanntlich mindestens CHF 100'000 betragen, wovon mindestens die Hälfte bei der notariell zu beurkundenden Gründung in bar, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung zu liberieren ist. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind mindestens CHF 20'000 aufzubringen, eine Teilliberierung ist insoweit unzulässig. Diese Grundwerte ändern durch die Aktienrechtsrevision nicht.
Während nach bisherigem Recht das Aktienkapital strikt auf Schweizer Franken lauten muss, und auch in den Statuten und im Handelsregister entsprechend eingetragen ist, kann bereits heute die Buchführung und Rechnungslegung einer Schweizer Gesellschaft in einer ausländischen Währung erfolgen, wenn es sich dabei um die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentliche, sog. funktionale Währung handelt, und diese gegenüber dem Schweizer Franken frei konvertierbar ist (Art. 957a Abs. 4, 958d Abs. 3 OR).
Die aktienkapitalbezogenen Aspekte einer Schweizer Gesellschaft (z.B. einschliesslich der Reserven und des Gewinnverwendungsantrags des Verwaltungsrates an die Generalversammlung) sind hingegen bisher zwingend in Schweizer Franken auszuweisen. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.
Dadurch können sich in der Praxis einerseits Umrechnungsdifferenzen ergeben, etwa wenn Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf historischen Wechselkursen beruhen, die sich im Laufe der Zeit deutlich verändert haben. In Extremfällen kann sich ein in funktionaler ausländischer Währung berechneter Jahresgewinn durch die Umrechnung und die erneute Anwendung des Vorsichtsprinzips in einen Jahresverlust in Schweizer Franken verwandeln.
Es können sich weitere heikle Anwendungsfragen stellen. So hat etwa der Verwaltungsrat aus Vorsichtsgründen geeignete Sanierungsmassnahmen zu ergreifen bzw. erforderlichenfalls den Konkursrichter auch dann zu benachrichtigen, wenn sich eine Überschuldung entweder nur nach Schweizer Franken oder nur in der Fremdwährung ergibt, nicht aber in der jeweils anderen Währung. Zudem wird in der Praxis eine Revisionsbestätigung gemäss Art. 6 Fusionsgesetz auch dann als erforderlich angesehen, wenn eine beabsichtigte Fusion zu einem Kapitalverlust oder einer Überschuldung nur entweder in der Fremdwährung oder in Schweizer Franken führt.
Mit der Aktienrechtsrevision wird es ab dem 1. Januar 2023 zulässig sein, auch das Aktienkapital einer Schweizer Kapitalgesellschaft in einer ausländischen funktionalen Währung anzugeben (Art. 621 revOR). Macht die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen.
Mit dieser Neuregelung wird somit die derzeit bestehende Inkohärenz zwischen Buchführung, Rechnungslegungs- und Steuerrecht einerseits und den aktienrechtlichen Bestimmungen über die Währung des Aktienkapitals andererseits beseitigt. Diese Neuregelung ist im Rahmen der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen.
Die Höhe des Aktienkapitals und die Währung, in der es festgesetzt ist, werden in den Statuten festgelegt. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung einem Gegenwert von mindestens CHF 50'000 bei der AG (bzw. CHF 20'000 bei der GmbH) entsprechen. Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.
Der Bundesrat hat in Anhang 3 zur revidierten Handelsregisterverordnung ab 1. Januar 2023 die folgenden Fremdwährungen als zulässig festgelegt: Britisches Pfund (GBP), Euro (EUR), US-Dollar (USD) und Japanischer Yen (JPY).
Nichts ändert sich durch die Aktienrechtsrevision an der bisherigen bewährten ständigen Praxis der Handelsregisterämter, dass Aktionäre ihre Einlagen in einer zum Schweizer Franken (künftig allgemein zu der Währung, auf die das Aktienkapital lautet) frei konvertierbaren (ausländischen) Währung erbringen dürfen; diese Praxis wird neu kodifiziert.
Ferner sind Liberierungen mit Krypto-"Währungen" wie insbesondere Bitcoin (BTC, BCH, BCC, BTG, etc.) oder Ether (ETH) nach wie vor nicht als Barliberierung anzusehen, sondern als Sacheinlage, was eigenen Regeln folgt.
Die Generalversammlung kann den Wechsel der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, auf den Beginn eines Geschäftsjahrs beschliessen. Dieser Wechsel kann entweder prospektiv auf den Beginn des nächsten Geschäftsjahres oder retrospektiv auf den Beginn des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. In jedem Fall passt der Verwaltungsrat die Statuten an. Er stellt dabei fest, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Führung des Aktienkapitals in der betreffenden Währung erfüllt sind, und hält den angewandten Umrechnungskurs fest. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats müssen öffentlich beurkundet werden. Eines Revisionsberichts bedarf es nicht.
Ein Währungswechsel (mit Wirkung frühestens ab 1. Januar 2023) kann somit auch bereits im laufenden Jahr 2022 beschlossen werden. Die entsprechende Statutenänderung muss bedingt sein auf das Inkrafttreten des neuen Rechts. Sofern jedoch die Statuten vor dem 1. Januar 2023 nochmals (unbedingt) geändert werden, müsste die bedingte Statutenänderung über den Währungswechsel erneut beschlossen werden.
Zu beachten ist stets, dass der Wechsel der Währung nicht zu einer verdeckten Kapitalerhöhung oder -herabsetzung führen darf (dafür wären jeweils besondere Vorschriften zu beachten).
Bei Fragen steht Ihnen das VISCHER-Team gerne zur Verfügung.
Autoren: Peter Kühn, Lukas Züst, Thomas Steiner-Krizaj
Avocat
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