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In der Schweiz erwerbstätige Personen, also sowohl Arbeitnehmende als auch Selbständigerwerbende, die ab 2025 keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre Säule 3a einbezahlen, können diese Beiträge künftig auch rückwirkend in Form von Einkäufen ein- bzw. nachzahlen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. November 2024 durch Anpassung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) beschlossen. Die Änderungen treten per 1. Januar 2025 in Kraft. Beitragslücken, die ab diesem Zeitpunkt – also ab dem Jahr 2025 – entstehen, berechtigen zu einem nachträglichen Einkauf. Erste nachträgliche Einkäufe sind daher im Jahr 2026 für im Jahr 2025 nicht geleistete Beiträge möglich. Beitragslücken, die schon vor Inkraftsetzung der neuen Einkaufsmassnahme eingetreten sind (also bis Ende 2024), können dagegen nicht ausgeglichen werden.
Ein nachträglicher Einkauf darf jedes Jahr erfolgen, ist jedoch jeweils höchstens in Höhe des sog. "kleinen Beitrags" zulässig. Der "kleine Beitrag" liegt im Jahr 2025 in Kombination mit einer Pensionskasse bei CHF 7'258. Personen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind (Selbständigerwerbende oder Angestellte unter BVG-Mindestlohn), dürfen jährlich grundsätzlich 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 36'288 in die Säule 3a einzahlen (sog. "grosser Beitrag"). Die Beschränkung der rückwirkenden Einkäufe auf den "kleinen Beitrag" gilt allerdings auch für diese Vorsorgenehmende ohne Pensionskasse. Massgebende Höhe des "kleinen Beitrags" ist dabei der Wert, der im Jahr gilt, in dem der nachträgliche Einkauf vorgenommen wird.
Die Schliessung einer Jahresbeitragslücke darf lediglich durch einen einzigen Einkauf erfolgen. Eine Jahresbeitragslücke kann somit nicht über mehrere Einkäufe ausgeglichen werden. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Jahresbeitragslücke mit dem nachträglichen Einkauf nicht ganz geschlossen werden kann. Durch einen einzigen Einkauf gleich mehrere (kleine) Jahresbeitragslücken zu schliessen, ist hingegen möglich. Aber auch in diesem Fall ist der Einkauf auf die Höhe des "kleinen Beitrags" beschränkt.
Bei der Bemessung des Einkaufspotentials wird auf die auszugleichende Jahresbeitragslücke abgestellt. Dabei ist die Lücke die Differenz zwischen dem damals anwendbaren Maximalbetrag und dem einbezahlten Betrag.
Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Einkauf sind:
Sowohl der Einkauf als auch der ordentliche Jahresbeitrag sind vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Das in der Säule 3a angesparte Vermögen und allfällige daraus resultierende Erträge bleiben bis zum Bezug steuerfrei. Besteuert wird erst der Bezug des angesparten Kapitals, wobei – mindestens heute noch – ein reduzierter Satz zur Anwendung kommt.
Wegen den drohenden Mindereinnahmen aufgrund der nachträglichen Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a sowie aufgrund des Sparprogramms des Bundes steht nun aber bereits zur Diskussion, die Besteuerung der Kapitalbezüge zu erhöhen. Die Vernehmlassungsvorlage dazu will der Bundesrat voraussichtlich Ende Januar 2025 vorlegen.
Grundsätzlich handelt es sich bei der künftigen Möglichkeit, nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen, um eine begrüssenswerte Anpassung. Allerdings lässt die nun bereits drohende Erhöhung der Bezugsbesteuerung ein Gesamtkonzept missen bzw. erscheint es vielmehr als Teil eines Flickenteppichs. Bedauerlicherweise können künftig auch nur Beitragslücken von Jahren ausgeglichen werden, in denen ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt worden ist. Lücken von Jahren, in denen – bspw. aufgrund unbezahlter Carearbeit – kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde, können nicht aufgefüllt werden. Das ist eine verpasste Gelegenheit insbesondere Frauen, die teilweise eine schwierige Vorsorgesituation haben, die Möglichkeit einzuräumen, diese eigenständig zu verbessern.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Autorin: Nora Heuberger
Avocate
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