SWISS LAW AND TAX
Services
Propriété intellectuelle
Life Sciences, pharma, biotechnologie
Contentieux et arbitrage
Faites connaissance avec notre équipe
Nos connaissances, notre expertise et nos publications
Voir tout
Événements
Blog
Au VISCHER Innovation Lab, nous ne travaillons pas uniquement sur le plan juridique, nous développons nous-mêmes nos solutions aussi au niveau technique dans la mesure du possible.
VISCHER Legal Innovation Lab
Red Ink
Carrières
Catégories: Droit de la migration, Blog
Die bevorstehende Modernisierung des Ausländer- und Integrationsgesetzes ("AIG") könnte Auswirkungen auf die Bewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer haben. Angesichts der geplanten Änderungen im Bereich der Erwerbstätigkeit sowie der Erteilung und des Erlöschens von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen ist eine Neubewertung erforderlich.
Die Vernehmlassung zur Modernisierung des AIG wurde bereits eröffnet. Die aktuelle Diskussion sieht nicht nur kleinere Anpassungen vor, sondern auch bedeutende Änderungen, die den Entwicklungen im Migrationsbereich Rechnung tragen sollen.
Ein zentraler Punkt betrifft den Lebensmittelpunkt, vor allem bei der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen, und auch der Bewilligungserteilung. Die Diskussion darüber basiert auf der aktuellen Praxis des Bundesgerichts, die als eine Lockerung des Konzepts des Lebensmittelpunkts wahrgenommen wird. Gemäss dieser kann eine Prüfung des Lebensmittelpunktes als Bewilligungsvoraussetzung nicht losgelöst von den abschliessend geregelten Erlöschungsgründen erfolgen, diese sind namentlich das Verlassen der Schweiz für sechs Monate sowie die Abmeldung ins Ausland. Es wird gefordert, den Grundsatz des Lebensmittelpunkts klar zu definieren und anzuwenden. Heute ist zwar der tatsächliche Lebensmittelpunkt in der Schweiz Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, jedoch ist diese Anforderung nicht explizit gesetzlich festgelegt. Die angestrebte Anpassung des AIG soll diese Anforderung nun ausdrücklich verankern.
Bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen würde der Lebensmittelpunkt daher in Zukunft von entscheidender Bedeutung sein. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen und muss sich nachweislich in der Schweiz befinden. Die Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland würde in Zukunft also zum Erlöschen der Bewilligung führen.
Ausnahmen von dieser Regelung würden vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz (z.B. zwecks Ausbildungen oder medizinischer Behandlungen), Kurzaufenthaltsbewilligungen und Grenzgängerbewilligungen betreffen, da diese keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz erfordern. Ebenso ausgenommen wären EU/EFTA-Staatsangehörige auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens ("FZA") und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens.
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft den Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Bisher stellt die Schweiz strenge Anforderungen an die Bewilligungen für selbständige Tätigkeit. Namentlich werden die Anforderungen an das zu erfüllende gesamtwirtschaftliche Interesse und die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen als hoch eingestuft.
Auch in anderen europäischen Ländern kommen vergleichbare Kriterien zur Bewilligungserteilung zur Anwendung; zahlreiche Länder sehen jedoch im Gegensatz zur Schweiz die Möglichkeit von vereinfachten Zulassungen vor. Die Abschaffung der Bewilligungspflicht für den Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird daher angestrebt. Dadurch würde den Inhabern und Inhaberinnen einer Aufenthaltsbewilligung von Anfang an volle berufliche Mobilität gewährt werden. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Aufenthaltsbewilligung mit der Bedingung zu verknüpfen, dass für eine bestimmte Zeitdauer kein Wechsel der Erwerbstätigkeit erfolgen darf.
Auch hier sind EU/EFTA-Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von den vorgeschlagenen Änderungen ausgenommen.
Die Aufhebung der Bewilligungspflicht zielt darauf ab, administrative Hürden und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse abzubauen und die Innovationsförderung in der Schweiz zu stärken. Verbesserte wirtschaftliche Integrationsmöglichkeiten für betroffene Personen sowie eine verbesserte langfristige Bleibeperspektive für qualifizierte Fachkräfte werden damit angestrebt.
Die bevorstehende Modernisierung des AIG bietet somit eine Chance, die Bewilligungspolitik an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen und die langfristige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu stärken.
Für weitere Informationen zu diesem oder anderen migrationsrechtlichen Themen wenden Sie sich jederzeit gerne an unser Immigration-Team Unsere Dienstleistungen im Bereich Immigration - VISCHER.
Autoren: Urs Haegi und Jenny Schwab
Avocat
Der Bundesrat hat mit Sitzung am 27. November 2024 beschlossen, die Kontingente für Erwerbstätige...
Was ist ein Drittstaatsangehöriger? Der Aufenthaltsstatus und damit die rechtlichen Möglichkeiten...
Haegi, Urs / Geel, Gian, Corporate Immigration 2024, in: International Comparative Legal Guide The...