
Update Letter Nr. 162
Arrest / Sanktionsrecht (Ukraine-Verordnung)
Das Obergericht Zürich hat sich in einem Urteil vom 14. November 2024 zum Verhältnis zwischen Arrest-/Pfändungsbeschlag und sanktionsrechtlicher Sperre gestützt auf die Ukraine-Verordnung geäussert:
Gemäss Art. 44 SchKG erfolgt die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. Derartige Verwertungen gehen allen anderen Pfändungen vor. Es stellt sich die Frage, ob diese Formulierung abschliessend ist oder ob sanktionsrechtliche Sperren z.B. gestützt auf die Ukraine-Verordnung einer Verwertung gemäss SchKG ebenfalls vorgehen.
Das Obergericht Zürich hat auf BGE 131 III 652 (Beschlagnahmung von Vermögenswerten des ehemaligen zairischen Präsidenten Mobutu) verwiesen und ausgeführt, dass das Bundesgericht in diesem Fall eine analoge Anwendung von Art. 44 SchKG bejaht habe. Das Bundesgericht habe eine analoge Anwendung von Art. 44 SchKG nicht restriktiv verstanden. Die Kompetenz zum Erlass von Sanktionsverordnungen ergebe sich aus Art. 2 Abs. 3 EmbG (Embargogesetz) und weiterhin direkt auch aus Art. 184 Abs. 3 BV. Weiter zitiert das Obergericht Zürich die soweit ersichtlich einzige Lehrmeinung zur Thematik, wonach Sanktionen gemäss der Ukraine-Verordnung einem Arrestbeschlag analog Art. 44 SchKG vorgehen (Felix C. Meier-Dieterle / Selim Keller, Der Arrestvollzug bei Banken, ZZZ 2023 S. 146 ff.).
Das Obergericht Zürich kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig entschieden hat, indem sie gestützt auf die Ukraine-Verordnung die Verwertung sistiert hat. Der Entscheid des Obergerichtes Zürich ist richtig, er kann abgerufen werden:
OG ZH 14.11.2024
Weitere Entscheide Art. 44 SchKG/Steuerrecht, Strafrecht
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 162 / 15.01.2025
Autor: Felix C. Meier-Dieterle