17. Dezember 2025
Der Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes über die Raumfahrt (VE-RFG) regelt in Art. 8 ff. die Bewilligungspflicht für Unternehmen, die Raumfahrtaktivitäten durchführen. Damit soll primär die Sicherheit im Rahmen von Raumfahrtaktivitäten erhöht werden, da die Bewilligungspflicht dem Schutz klassischer Polizeigüter dient. Bei der Bewilligung nach Art. 8 VE-RFG handelt es sich somit um eine klassische Polizeibewilligung.
In persönlicher Hinsicht unterliegt jedes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welches Raumfahrtaktivitäten nach dem RFG durchführt, der Bewilligungspflicht nach Art. 8 VE-RFG. Gemäss erläuterndem Bericht des WBF sind von dieser Bewilligungspflicht auch Unternehmen mit Sitz im Ausland erfasst, soweit sie ihre Raumfahrtaktivitäten auf schweizerischem Territorium durchführen.
In sachlicher Hinsicht unterliegt die Raumfahrtaktivität der Bewilligungspflicht nach Art. 8 VE-RFG. Darunter fallen der Start, die Positionierung, der Betrieb, die Steuerung und die Kontrolle eines Weltraumgegenstandes bzw. Satelliten (Art. 3 lit. a VE-RFG). Demgegenüber fällt die zweckgerichtete Tätigkeit eines Satelliten – z.B. die Datenübertragung, Forschung oder Erdbeobachtung – nicht unter die Bewilligungspflicht i.S.v. Art. 8 VE-RFG. Eine Bewilligungspflicht für solche Weltraumaktivitäten kann sich allerdings aus der jeweiligen Sektorregulierung (z.B. Fernmelde-/ Datenschutzrecht) ergeben.
Der Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes über die Raumfahrt legt in Art. 9 die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung fest. Ob diese erfüllt sind, wird im Bewilligungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde (Verwaltungsverfahren) näher geprüft. Ein Unternehmen, welches Raumfahrtaktivitäten durchführen will, muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wer die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 9 VE-RFG erfüllt, hat Anspruch auf Erteilung der Bewilligung i.S.v. Art. 8 VE-RFG, wobei kostenabhängige Gebühren verlangt werden können. Gemäss erläuterndem Bericht des WBF muss jede Raumfahrtaktivität, die bewilligt werden soll, mit hinreichender Genauigkeit umschrieben werden. Unseres Erachtens reicht es jedoch, wenn für dasselbe Vorhaben desselben Unternehmens nur eine Bewilligung beantragt wird, wenn ein Vorhaben verschiedene Raumfahrtaktivitäten umfasst. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden (Art. 11 VE-RFG).
Bei erhöhten Risiken kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung zudem den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen (Art. 9 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 26 VE-RFG). Bei Fällen mit geringen Risiken (z.B. bei Kleinsatelliten) können demgegenüber Erleichterungen gewährt werden (Art. 10 VE-RFG). Deutlich wird damit, dass das Bewilligungssystem des RFG risikobasiert ausgestaltet ist.
Das Unternehmen darf für die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten Dritte beiziehen, wobei folgende Voraussetzungen einzuhalten sind:
Nicht restlos klar ist, inwieweit Drittunternehmen, die für eine Raumfahrtaktivität beigezogen werden, eine separate Bewilligung nach Art. 8 VE-RFG einholen müssen. Die Frage ist unseres Erachtens zu verneinen. Denn Drittunternehmen werden systematisch nicht im zweiten Abschnitt ("Bewilligungspflicht"), sondern im dritten Abschnitt ("Rechte und Pflichten der Betreiberin") geregelt. Bereits aus der systematischen Stellung von Art. 14 VE-RFG wird daher deutlich, dass Drittunternehmen nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 8 RFG unterliegen können.
Die Bewilligung gemäss Art. 8 VE-RFG kann von der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die angesetzte Frist zur Betriebsaufnahme unbenützt verstreicht (Art. 17 Abs. 1 VE-RFG). Damit soll verhindert werden, dass Bewilligungen i.S.v. Art. 8 VE-RFG auf Vorrat eingeholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann zudem die Bewilligung entziehen, wenn Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 9 VE-RFG nicht erfüllt sind. Im Falle eines Widerrufs und Entzuges einer Bewilligung hat das betroffene Unternehmen gemäss Art. 17 Abs. 5 VE-RFG keinen Anspruch auf Schadenersatz (z.B. aufgrund nicht amortisierter Investitionen), wenn rechtswidriges Verhalten Anlass für den Widerruf der Bewilligung gegeben hat.
Die Aufsichtsbehörde kann zudem die Bewilligung bei wesentlich geänderten Umständen anpassen (Art. 18 lit. a VE-RFG). Denkbar ist auch, dass die Aufsichtsbehörde nachträglich das Erforderliche anordnet, um einen sicheren Betrieb eines Weltraumgegenstandes sicherzustellen. Praxisgemäss ist bei solchen Anpassungen von Dauerverfügungen eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen.
Autor: Joel Drittenbass