11. Dezember 2025
Am 1. Januar 2025 trat der neue Art. 3 Abs. 1 lit. x im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG. SR 241) mit folgendem Wortlaut in Kraft:
"Unlauter handelt insbesondere, wer Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können."
Damit wurde der ohnehin schon stattliche Katalog zur Umschreibung unlauterer Werbe- und Verkaufsmethoden um einen weiteren Buchstaben ergänzt. Art. 3 Abs. 1 UWG zählt damit inzwischen nicht weniger als 23 Konkretisierungen für unlautere Verhaltensweisen.
Bevor die neue "Green Marketing" Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. x ihren Eingang ins UWG fand, wurden auf Bundesebene schon mehrfach entsprechende Ideen diskutiert:
Die "Green Marketing" Regulierung in Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG wurde letztlich im Zuge der Revision des CO2-Gesetzes (Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen, SR 641.71) per 1. Januar 2025 eingeführt. Als der Bundesrat am 16. September 2022 seine Botschaft zur Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 präsentierte, enthielt der Gesetzesentwurf allerdings noch keinen Hinweis auf eine Änderung des UWG respektive keinen Vorschlag zur Ergänzung von Art. 3 Abs. 1 UWG mit einem neuen lit. x. Erst im Verlauf der parlamentarischen Debatte zum CO2-Gesetz (22.061) schlug die ständerätliche Kommission am 28. September 2023 eine zusätzliche Änderung des UWG vor und beantragte, Art. 3 Abs. 1 UWG um einen lit. x zu ergänzen (AB 2023 S 1010 f.). Die Formulierung, welche die Kommission vorschlug, entsprach dabei bereits dem späteren Text der Schlussabstimmung vom 15. März 2024.
Der neue Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG qualifiziert nicht belegte bzw. belegbare Angaben in Bezug auf die verursachte Klimabelastung als unlauter. Irreführendes oder täuschendes Marktverhalten untersagt das UWG in seinem Kern schon seit jeher. Das ergibt sich bereits aus der Generalklausel und wird in verschiedensten Tatbeständen weiter konkretisiert.
So handelt beispielsweise unlauter, wer:
Das UWG bot und bietet damit unabhängig von lit. x diverse Instrumente, um gegen falsche oder täuschende (klimabezogene) Aussagen vorzugehen, sofern diese mindestens objektiv geeignet sind, sich auf den Wettbewerb auszuwirken (vgl. Art. 1 UWG, da andernfalls das UWG gar nicht anwendbar wäre).
Die schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) als Selbstregulierungsorgan der Werbebranche hat sich bereits mehrfach mit klimabezogener Werbung befasst. Die SLK stützt sich bei Ihren Entscheiden auf die von ihr verfassten "Grundsätze, Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation". Im Jahr 2023 veröffentlichte die SLK eine Richtlinie zum Thema Werbung mit Umwelt- oder Klimabezug. Diese Richtlinie kodifiziert die bisherige SLK-"Rechtsprechung". Laut SLK sind umweltbezogene Aussagen "mittels plausibler, nachvollziehbarer und allgemein akzeptierter und anerkannter Methoden" zu beweisen. Sind die Aussagen vage oder unspezifisch, so dass sie verschiedene Bedeutungen haben könnten, müssen diese für jede vernünftigerweise mögliche Bedeutung zutreffend sein.
Von einer Anpassung der Grundsätze nach Einführung von Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG sah die SLK mit der Begründung ab, dass "die bestehenden Rechtsgrundlagen ausreichen, um die Lauterkeit von kommerziellen Kommunikationen mit Umweltbezug prüfen zu können ".
Die Entscheide der SLK sind rechtlich zwar nicht bindend, finden in der Werbe- und Kommunikationsbranche aber Beachtung und werden auch von Gerichten nicht selten berücksichtigt. Während sich die schweizerischen Gerichte soweit ersichtlich bis heute nicht mit lauterkeitsrechtlichen Fragen rund um "Green Marketing" und Greenwashing befassten (obwohl das UWG schon seit jeher Grundlagen für entsprechende Klagen bieten würde, s. dazu oben), erliess die SLK bereits mehrere Entscheide zu dieser Thematik. Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheide der SLK auch für die Auslegung des neuen Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG beigezogen werden, weshalb hier kurz auf diese eingegangen werden soll:
"FIFA-Entscheid" (SLK 188/22 vom 10.05.2023)
Green Marketing – Claim "xxxxxxxx Heizöl ist klimaneutral" (SLK 168/23 vom 6.9.2023)
Green Marketing – Claim "Unsere Gläschen sind klimapositiv" (SLK 169/23 vom 6.9.2024)
Green Marketing – Klimaneutrale Helikopterflüge "Mit uns fliegen Sie 100% klimaneutral" (SLK 170/23 vom 22.11.2023)
Green Marketing – "Klimapositiv" als unzulässige Werbeaussage (SLK 108/24 vom 30.04.2024):
Während sich die Green Marketing Regulierung bislang lediglich, aber immerhin, aus den allgemeinen Tatbeständen des UWG ableiten liess, wurde mit Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG bewusst eine klimabezogene Bestimmung geschaffen. Unlauter handelt demnach, wer:
Während der ausdrücklich erwähnte Klimabezug als solches eine thematische Neuerung darstellt, fällt insbesondere auf, dass lit. x mit dem als unlauter qualifizierten Verhalten konzeptionell von den restlichen Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 UWG abweicht:
Anwendbarkeit und Zweck des UWG
Das UWG ist auf alle Wettbewerbshandlungen anwendbar. Wettbewerbshandlungen sind Handlungen, die objektiv dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinflussen. Aus Sicht des UWG grundsätzlich irrelevant sind daher Aussagen, die nicht dazu führen (können), dass der Markt beeinflusst wird, wie etwa rein ideologische Aussagen (politische Werbung) oder Angaben, die mit Blick auf den Markt vollkommen irrelevant sind, beispielsweise weil diese im rein privaten Umfeld geäussert wurden. Nicht erforderlich ist hingegen ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit oder gar eine Absicht zur Beeinflussung des Wettbewerbs. So können auch am Markt nicht direkt beteiligte Dritte, wie z.B. Journalisten, gegen das UWG verstossen.
Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG steht dazu in einem gewissen Spannungsverhältnis. Im Allgemeinen erklärt das UWG "unrichtige oder irreführende" Angaben für unlauter, die bei gegebenem Marktbezug in der Regel als zur Beeinflussung des Wettbewerbs objektiv geeignet angesehen werden können, da sie bspw. die Nachfrage falsch lenken. Im neuen lit. x wird demgegenüber die "objektive und überprüfbare" Belegbarkeit der Angaben in den Fokus der Lauterkeitsbeurteilung gerückt. Der neue Gesetzesartikel suggeriert damit, dass klimabezogene Aussagen per se als unlauter gelten würden, solange ihre Richtigkeit nicht belegt wird. Das blosse Fehlen von Belegen reicht in aller Regel aber nicht aus, um daraus eine objektive Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung abzuleiten. Mit dieser Feststellung einher geht die Frage nach der Kompatibilität dieses neuen Absatzes mit dem Zweck des UWG, lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Was damit genau gemeint ist, ist bis heute nicht abschliessend geklärt.
Während einige Lehrmeinungen (mindestens auch) auf die Geschäftsmoral abstellen (und damit etwas vereinfacht formuliert darauf, ob ein Verhalten "anständig" ist), sehen andere den Zweck des UWG (ausschliesslich) darin, die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs zu schützen. Wahre, nüchterne und unmissverständliche Aussagen sind in aller Regel weder geschäftsmoralisch fragwürdig noch taugen sie dazu, die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs zu beeinträchtigen. Ganz im Gegenteil tragen solche Aussagen zur Markttransparenz bei, die aus gesamtwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich wünschenswert ist. Der neue lit. x bezeichnet nun aber Aussagen schon dann als unlauter, wenn sie sich nicht im geforderten Mass belegen lassen und qualifiziert damit auch Aussagen als unlauter, die grundsätzlich richtig sind (aber nicht ausreichend belegt werden können).
Umkehr der Beweislast?
Lit. x verlangt, dass klimabezogene Angaben gestützt auf eine "objektive und überprüfbare Grundlage" belegt werden können und fixiert damit für umweltbezogene Angaben faktisch eine Beweislastumkehr. Dem Wortlaut nach, muss nach lit. x nicht einmal plausibel gemacht werden, dass eine Aussage irreführend oder täuschend ist, um einen Beweis für die Richtigkeit der Aussage zu verlangen. Die Möglichkeit, im Einzelfall die Beweislast umzukehren und "vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen [zu] verlangen" sah das UWG vor der neusten Revision nur dann vor, wenn eine Interessenabwägung eine solche Beweislastumkehr angezeigt erscheinen liess (Art. 13a UWG). Diese Möglichkeit bestand bis anhin allerdings nur im Zivilverfahren; für lit. x scheint nun aber sogar im Strafverfahren eine Beweislastumkehr zu gelten. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG kann nun mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden, wer vorsätzlich Angaben in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht und diese nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegen kann.
Das geforderte Beweismass wiederum wird vom Gesetzeswortlaut selbst nicht konkretisiert. Welche Belege für eine "objektive und überprüfbare" Grundlage ausreichen, konkretisiert das Gesetz nicht. Auch den Materialien lassen sich kaum sachdienliche Hinweise entnehmen, da lit. x ohne nennenswerte Diskussionen während der parlamentarischen Debatte hinzugefügt wurde. Fraglich ist somit beispielsweise, welchen wissenschaftlichen Meinungen und Einschätzungen die geforderte Objektivität und Überprüfbarkeit zugestanden werden kann und soll (und welchen nicht). Diese Frage wird spätestens dann von besonderer Relevanz sein, wenn in der Wissenschaft unterschiedliche Lehrmeinungen oder Berechnungsmodelle anzutreffen sind. In der Praxis dürfte insbesondere relevant sein, unter welchen Voraussetzungen Klimalabels das geforderte Beweismass zu erfüllen vermögen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich dazu immerhin folgendes sagen: Zentral ist, dass sich die Qualifikationskriterien des Labels auf objektivierbare, wissenschaftliche Grundlagen stützen und diese sowie deren Einhaltung vom betroffenen Unternehmen auch bewiesen werden kann. Ferner darf das Label (auch in der konkreten Verwendung durch das Unternehmen) für den Durchschnittsabnehmer nicht irreführend oder missverständlich sein.
Spannungsverhältnis zu den Berichterstattungspflichten?
Im Zuge des Gegenvorschlags zur Konzernverantwortungsinitiative sind grosse börsenkotierte Unternehmen nach Schweizer Recht seit dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtet, im Rahmen ihrer Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange zu informieren (s. Art. 964a ff. OR). Die Berichterstattung umfasst auch Angaben über gewisse umweltrelevante Themen; so insbesondere über Klimabelange. Die Berichterstattung über Klimabelange wird in der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange (KlimaVo, SR. 221.434) konkretisiert und verlangt von den betroffenen Unternehmen die Angabe diverser klimabezogener Kennzahlen (i.e. quantitative CO2-Ziele, Angabe sämtlicher Treibhausgasemissionen, Angabe über die unternehmenseigene Klimastrategie, das Risikomanagement und die Klima-Governance). Sind Schweizer Unternehmen im Europaraum tätig, können ähnliche Berichterstattungspflichten gestützt auf die europäische Corporate Sustainabiliy Reporting Directive (CSRD) Anwendung finden. Diese Pflicht zur Berichterstattung über klimabezogene Themen steht daher in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zu den Anforderungen und insbesondere dem hohen Beweismass von Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG. Wie beispielsweise soll die unternehmenseigene Klimastrategie "objektiv und überprüfbar" belegt werden? Wann gilt ein Risikomanagement als belegt? Welche wissenschaftliche Methode zu Bemessung der Treibhausgasemissionen genügt den gesetzlichen Anforderungen des UWG (und welche nicht)? Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG auf sämtliche Aspekte der Berichterstattungspflichten über nichtfinanzielle Klimabelange ist daher kritisch zu beurteilen.
Das UWG stellt zur Durchsetzung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften mehrere zivilrechtliche Instrumente zur Verfügung. Gleichzeitig schafft es die rechtliche Grundlage für verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen. Mit Aufnahme von lit. x in den Tatbestandskatalog von Art. 3 UWG sind – zumindest potentiell – erhebliche Konsequenzen für die Unternehmen verbunden, denn Verstösse können sowohl zivil- (Art. 9 ff. UWG), als auch strafrechtlich verfolgt werden (23 Abs. 1 UWG).
Die Einführung des Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG hinterlässt derzeit noch viele offene Fragen, die letztlich die Gerichtspraxis klären muss. Wichtige Auslegungs- und Interpretationshilfe werden dabei auch weiterhin die Entscheide der SLK sein; darüber hinaus erstellt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Vollzugshilfe (erwartet Sommer 2025, bisher allerdings nicht erschienen), die ebenfalls Orientierungshilfe geben soll.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die potentiell erheblichen Konsequenzen empfiehlt es sich jedenfalls, das Bewusstsein für die "Green Marketing" Vorschriften zu schärfen und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um einem Verstoss vorzubeugen.
Will (oder muss) ein Unternehmen umweltbezogene Angaben zu sich oder seinen Produkten machen, sollte es sich insbesondere die folgenden Fragen stellen:
Sonderfall Klimalabels: Ein Klimalabel taugt nicht per se als ausreichender Beleg. Vielmehr gilt vor deren Nutzung zu prüfen,
Autorinnen: Nicole Ritter, Barbara Meier