6. März 2025
[vimeo:1062451502]
Kapitalbezüge kurz nach Einkäufen in die Pensionskasse werden regelmässig als Steuerumgehung qualifiziert. Ausnahmen gibt es bei der Schliessung von Lücken aufgrund einer Scheidung.
Einkäufe in die Pensionskasse (PK) können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Bezug unterliegt der Besteuerung, allerdings (zumindest aktuell noch) zu einem reduzierten Sondersteuersatz.
Um zu verhindern, dass PK-Versicherte nur aus steuerlichen Gründen einen Einkauf tätigen und den einbezahlten Betrag bereits kurze Zeit später mittels Kapitalbezug wieder beziehen, sieht das Gesetz eine dreijährige Sperrfrist vor: Das durch Einkauf eingebrachte Kapital sowie die darauf entfallenden Zinsen dürfen erst drei Jahre nach dem Einkauf als Kapitalbezug ausbezahlt werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Eine Auszahlung während der Sperrfrist führt dazu, dass der davor getätigte Einkauf steuerrechtlich als missbräuchlich und damit als Steuerumgehung eingestuft wird. Der Einkauf kann in diesem Fall nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wurde der Einkauf bereits in einer rechtskräftigen Veranlagung als Abzug akzeptiert, leitet die Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren ein.
Von der dreijährigen Sperrfrist gibt es eine Ausnahme: Einkäufe, die aufgrund einer Scheidung entstehen, sind von der Sperrfrist ausgenommen (Art. 79b Abs. 4 BVG). Da solche Einzahlungen primär zur Schliessung einer durch die Scheidung entstandenen Lücke getätigt werden, dürfen diese Gelder bereits kurze Zeit später ohne steuerliche Nachteile bezogen werden. Allerdings gilt diese Ausnahme nicht absolut. Auch wenn eine durch Scheidung entstandene Lücke geschlossen wird, kann dieser Einkauf unter Umständen bei einem Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren als Steuerumgehung gewertet werden. Die nachfolgenden Beispiele sollen die wesentlichen Aspekte aufzeigen.
Die oben beschriebene Ausnahme führt dazu, dass die Steuerverwaltung bei PK-Einkäufen nach einer Scheidung abwägen muss, ob der Einkauf tatsächlich zur Schliessung der Lücke (man spricht von "Vorsorgecharakter") oder doch nur zur steuerlichen Optimierung getätigt wurde. Mit einer solchen Konstellation beschäftigte sich vor kurzem das Bundesgericht, welches folgenden Sachverhalt zu beurteilen hatte:
Die Steuerverwaltung verweigerte für den letzten Einkauf im Jahr 2020 (CHF 75'000) den Abzug vom steuerbaren Einkommen mit folgender Argumentation: Der Einkauf habe wegen des geplanten Kapitalbezugs keinen Vorsorgecharakter und wurde nur zwecks Steueroptimierung getätigt. Der Bezug erfolgte innerhalb der dreijährigen Sperrfrist.
Der Fall wurde bis vor Bundesgericht weitergezogen.Dieses bejahte die Abzugsfähigkeit des Einkaufs mit folgenden Argumenten:
Aufgrund der Scheidung im Jahr 1999 überweis der Ehemann CHF 163'000 seines PK-Guthabens an seine Ex-Ehefrau. Im Jahr 2013 (rund 14 Jahre nach der Scheidung) tätigte der Ehemann einen Einkauf in seine PK im Umfang von CHF 81'500. Er finanzierte den Einkauf mit einem Darlehen seiner Mutter. Die Frühpensionierung und ein Kapitalbezug waren für das Jahr 2015 geplant.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diesem Sachverhalt eine Steuerumgehung zugrunde lag und begründete seinen Entscheid wie folgt:
Die beiden Bundesgerichtsentscheide zeigen auf, dass bei PK-Einkäufen nach einer Scheidung jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, ob nicht doch die dreijährige Sperrfrist zur Anwendung kommt bzw. der Einkauf als Steuerumgehung beurteilt wird. Je nach Planmässigkeit des Vorgehens, Finanzierung, Vorgeschichte und zeitlicher Konstellation liegt ein vom Einkommen abziehbarer Einkauf oder eine Steuerumgehung vor. Auch bei Einkäufen nach einer Scheidung ist es deshalb wichtig, die Einkäufe sorgfältig zu gestalten, um das Risiko einer Beurteilung als Steuerumgehung zu minimieren.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuer- und Sozialversicherungsteam gerne zur Verfügung.
Autoren: Lukas Henny, Nora Heuberger