6. März 2026
Automatisierte Fahrzeuge revolutionieren unsere Mobilität und stellen Versicherungen und Fahrzeughersteller vor eine zentrale Frage: Wer wird im Schadensfall zur Kasse gebeten?
Der Fahrzeughalter eines automatisierten Fahrzeugs bleibt nach geltendem Recht der zentrale Haftungsträger. Seine Haftung ergibt sich aus Art. 58 des Strassenverkehrsgesetz (SVG). Hiernach haftet der Fahrzeughalter verschuldensunabhängig für Personen- und Sachschäden, die durch den Betrieb des Motorfahrzeugs verursacht wurden.
Gemäss SVG besteht eine Versicherungspflicht für Motorfahrzeuge, die in den öffentlichen Verkehr gebracht werden (Art. 63 Abs. 1 SVG). Ein geschädigter Dritter (bspw. ein Verkehrsopfer) kann den Fahrzeughalter oder direkt dessen Versicherer belangen (Art. 65 Abs. 1 SVG). Im Normalfall wird das Verkehrsopfer (oder dessen Eigenschadenversicherung) gegen die zahlungskräftige Haftpflichtversicherung des Halters vorgehen.
Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters haftet solidarisch mit Dritten, welche dem Geschädigten gegenüber aus Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung haften (Art. 51 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR]). Hat die Versicherung den Schaden beglichen, stehen ihr zwei Regressmöglichkeiten offen:
Führerlose Fahrzeuge im Sinne der Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF) sind, wie der Name sagt, für den Betrieb ohne Fahrer konzipiert. Für den Insassen entfällt die Pflicht, die Steuerung zu übernehmen. Er haftet somit nicht für Schäden, die das Fahrzeug verursacht. Erleidet er selbst einen Schaden, kann er seine Forderungen direkt an die Haftpflichtversicherung des Halters stellen. Wird das automatisierte Fahrzeug durch ein Transportunternehmen betrieben, kann der Insasse gegebenenfalls Ansprüche aus einem Personenbeförderungsvertrag geltend machen.
Durch die steigende Automatisierung und die zunehmende Steuerung von Fahrzeugen durch Automatisierungssysteme wird die Haftung der Fahrzeugführenden vermehrt in den Hintergrund treten, während die Haftung der Hersteller an Bedeutung gewinnen dürfte (vgl. Botschaft zur Änderung des SVG, BBl 2021 3026, S. 40). Künftig könnten sich zwischen Fahrzeughalter und -hersteller weitere Parteien wie Importeure und Garagen schalten. Diese werden in diesem Beitrag der Übersichtlichkeit halber nicht berücksichtigt. Abzuwarten bleibt hier insbesondere die künftige Entwicklung bei der privaten Nutzung führerloser Fahrzeuge.
Die Haftung des Herstellers stützt sich primär auf das PrHG. Er haftet für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden (Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 PrHG). Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf. Als Hersteller nach dem PrHG sind insbesondere der Fahrzeughersteller, dessen Zulieferer (Hersteller eines Teilprodukts) und Importeure zu qualifizieren.
Das Produktehaftpflichtrecht gewährt jedoch keine Ansprüche für Schäden, die am fehlerbehafteten Fahrzeug selbst entstanden sind. Weiter haftet der Fahrzeughersteller nicht aus dem PrHG für Schäden an gewerblich genutzten Sachen oder für reine Vermögensschäden. Der Fahrzeughalter oder andere Geschädigte müssen solche Ansprüche somit auf anderer Grundlage geltend machen:
Sind neben dem Fahrzeughersteller auch Zulieferer für einen Schaden verantwortlich, haften sie gegenüber dem Geschädigten solidarisch (Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 PrHG). Das Produktehaftpflichtgesetz sieht für den Regress zwischen dem Hersteller des Endprodukts und dem Hersteller eines Teilprodukts keine eigenen Regelungen vor. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 OR).
Die Haftung eines Zulieferers wird begründet, wenn ein von ihm geliefertes Bauteil innerhalb des Endprodukts einen Defekt aufweist und dieser Defekt einen Personen- oder Sachschaden verursacht.
Im Kontext automatisierter Fahrzeuge sind beispielsweise die Hersteller von Kameras, Sensoren, Radar- und Lidar-Systemen, als klassische Zulieferer im Sinne des PrHG einzuordnen. Nach der revidierten EU-Produktehaftungsrichtlinie (Art. 4 Nr. 1) und herrschender Lehre in der Schweiz gilt auch Software als Produkt, womit deren Hersteller unter das PrHG fallen.
Wird die Software nach Markteinführung durch ein vom Software-Zulieferer ausgespieltes Over-the-air-Update fehlerhaft, so ist der Software-Zulieferer für hieraus resultierende Sach- und Personenschäden aus dem PrHG verantwortlich.
Inwiefern die Haftung für Fehler in der Software oder beim Aufspielen von Updates zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Software-Zulieferer geregelt ist, hängt primär von deren vertraglichen Vereinbarungen (Qualitätssicherungsvereinbarung, Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzung, Risikoübernahme) ab.
Der Operator ist eine neue Figur im Strassenverkehrsrecht. Er überwacht führerlose Fahrzeuge, interagiert mit ihnen und kommuniziert bei Bedarf mit den Insassen (Art. 34 Abs. 2 VAF). Da das Gesetz keine spezielle zivilrechtliche Haftung für den Operatoren vorsieht und dieser oft in einem Anstellungsverhältnis zum Halter stehen wird, könnte dessen schuldhaftes Verhalten als Hilfsperson dem Halter zugerechnet werden.
Geschädigte wenden sich typischerweise direkt an die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Diese prüft ihrerseits den Regress auf den Halter oder den Hersteller. Der Hersteller wiederum kann Rückgriff auf seine Zulieferer nehmen.

Wenn ein Automatisierungssystem die Fahraufgabe übernimmt, entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrers. Stattdessen rücken der Halter, der Operator, der Hersteller und dessen Zulieferer in den Fokus.
Für die Beurteilung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung ist es von entscheidender Bedeutung, dass spezifische Vorgänge im automatisierten Fahrzeug nach einem Unfall rekonstruiert werden können. Folglich wird vorgeschrieben, dass Fahrzeuge, die mit einem Automatisierungssystem ausgestattet sind, zwingend einen Fahrmodusspeicher aufweisen müssen. Die Anforderungen an diesen Datenspeicher sind in Art. 25e und 25f SVG sowie in Art. 7 VAF detailliert geregelt.
Zum fiktiven Sachverhalt geht's hier.
Welche Datenschutzvorschriften beim automatisierten Fahren gelten und welche Auswirkungen diese auf den fiktiven Beispielfall haben, erfahren Sie im nächsten Beitrag unserer Blogserie.
Mehr dazu erfahren Sie auch bei unserem Event "Autonomous driving – navigating the legal complexities":
https://lunchandlearn2026.events.vischer.com/
Autoren: Lukas Züst, Cedric Pfister-Plozza